Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Rahmen eines Abkommens zwischen der EU, EURATOM, ihren Mitgliedstaaten und Armenien. Es legt fest, dass die Vertragsparteien Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur effektiven Durchsetzung dieser Rechte bereitstellen müssen.
Was es regelt
- Die Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen bezüglich des geistigen Eigentums.
- Die Bereitstellung ergänzender Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums.
- Die Anforderungen an diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe (fair, gerecht, nicht unnötig kompliziert oder kostspielig, keine unangemessenen Fristen oder Verzögerungen).
- Die Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung dieser Maßnahmen, um Missbrauch und Handelshemmnisse zu vermeiden.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union (EU) und EURATOM.
- Die Mitgliedstaaten der EU.
- Armenien.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien müssen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, einhalten.
- Maßnahmen zur Durchsetzung des geistigen Eigentums müssen fair, gerecht, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- Diese Maßnahmen dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
- Der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ umfasst mindestens Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Markenrechte, Patentrechte und geografische Angaben.
- Geschäftsgeheimnisse sind vom Geltungsbereich dieses Abschnitts ausgenommen; ihre Durchsetzung wird in Artikel 250 behandelt.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 254Artikel 254 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextABSCHNITT CDURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMSUNTERABSCHNITT IUNTERABSCHNITT römisch einsALLGEMEINE BESTIMMUNGENARTIKEL 254Allgemeine Verpflichtungen