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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Rahmen eines Abkommens zwischen der EU, EURATOM, ihren Mitgliedstaaten und Armenien. Es legt fest, dass die Vertragsparteien Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur effektiven Durchsetzung dieser Rechte bereitstellen müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 254Artikel 254 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextABSCHNITT CDURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMSUNTERABSCHNITT IUNTERABSCHNITT römisch einsALLGEMEINE BESTIMMUNGENARTIKEL 254Allgemeine Verpflichtungen(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III. Jede Vertragspartei sieht die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil römisch drei. Jede Vertragspartei sieht die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. (2)Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. (3)Absatz 3,Für die Zwecke des Unterabschnitts II umfasst der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens Folgendes:Für die Zwecke des Unterabschnitts römisch zwei umfasst der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens Folgendes: a)Litera a Urheberrecht, b)Litera b dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, c)Litera c Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken, d)Litera d Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen, e)Litera e Markenrechte, f)Litera f Geschmacksmusterrechte, g)Litera g Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte, h)Litera h geografische Angaben, i)Litera i Gebrauchsmusterrechte, j)Litera j Sortenschutzrechte und k)Litera k Handelsnamen, soweit diese nach dem betreffenden internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind. Geschäftsgeheimnisse sind vom Geltungsbereich dieses Abschnitts ausgenommen. Die Durchsetzung von Geschäftsgeheimnissen ist Gegenstand des Artikels 250. Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40260005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.