Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Befreiung der Energiegemeinschaft von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen, um ihre Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Es legt fest, unter welchen Umständen diese Befreiungen gelten und welche Ausnahmen es gibt.
Was es regelt
- Die Befreiung der Energiegemeinschaft von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen.
- Ausnahmen von dieser Befreiung, wie bei ausdrücklichem Verzicht oder Verkehrsunfällen.
- Den Schutz des Eigentums und der Vermögenswerte der Energiegemeinschaft vor Beschlagnahme und ähnlichen Maßnahmen.
- Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Energiegemeinschaft und privaten Parteien durch ein Schiedsgericht.
Wen es betrifft
- Die Energiegemeinschaft selbst.
- Dritte, die zivilrechtliche Klagen gegen die Energiegemeinschaft einbringen.
- Angestellte der Energiegemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf Gehälter und Streitigkeiten.
Eckpunkte
- Die Energiegemeinschaft ist grundsätzlich von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit.
- Eine Ausnahme besteht, wenn die Energiegemeinschaft ausdrücklich auf die Befreiung verzichtet hat.
- Bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen der Energiegemeinschaft oder in ihrem Auftrag betriebenen Fahrzeugen entfällt die Befreiung.
- Bei Pfändung von Gehältern, Bezügen oder Entschädigungen von Angestellten muss die Energiegemeinschaft den österreichischen Behörden innerhalb von 14 Tagen mitteilen, ob sie auf ihre Immunität verzichtet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 87/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2007,
TypVertrag - Energiegemeinschaft
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum01.09.2007
Index19/20 Amtssitzabkommen
TextArtikel 5Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen1) Die Energiegemeinschaft ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:
a)Litera a
wenn die Energiegemeinschaft in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;
b)Litera b
wenn gegen die Energiegemeinschaft durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz der Energiegemeinschaft befindlichen oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
c)Litera c
wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von der Energiegemeinschaft an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und die Energiegemeinschaft den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass sie auf ihre Immunität nicht verzichtet. In allen Fällen stellt die Energiegemeinschaft in Aussicht, ihre Angestellten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen anzuhalten.
2) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der Energiegemeinschaft unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Energiegemeinschaft sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.
4) Im Hinblick auf Streitigkeiten zwischen der Energiegemeinschaft und privaten Parteien, einschließlich aller Angestellten des Sekretariats gemäß Artikel 1 (d) dieses Abkommens, stimmt die Energiegemeinschaft zu, dass diese von einem Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes, Friedenspalast, Carnegieplein 2, 2517 KJ Den Haag, Niederlande, in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig beigelegt werden. Das Schiedsgericht entscheidet einen Streitfall gemäß den Vorschriften, auf die sich die Parteien einigen. Mangels einer solchen Einigung wendet das Schiedsgericht die relevanten Vorschriften des Völkerrechts und allgemeine Rechtsgrundsätze an. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für die Auslegung des Gründungsvertrags der Energiegemeinschaft und seiner Anhänge.
Zuletzt aktualisiert am17.02.2025
Gesetzesnummer20005423
DokumentnummerNOR40090608
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.