Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat, die sich aus einem Investitionsabkommen ergeben, beigelegt werden können. Es bietet verschiedene Wege zur Streitbeilegung, wenn Verhandlungen scheitern.
Was es regelt
- Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsstaaten.
- Fristen für die Einleitung von Streitbeilegungsverfahren.
- Verschiedene Optionen für die Streitbeilegung, einschließlich Gerichtsverfahren und Schiedsverfahren.
- Bedingungen für die Anrufung internationaler Schiedsgerichte wie ICSID oder UNCITRAL.
Wen es betrifft
- Investoren, die in einem Vertragsstaat investieren.
- Vertragsstaaten, die an Investitionsstreitigkeiten beteiligt sind.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst innerhalb von drei Monaten durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt werden.
- Scheitern Verhandlungen, kann der Investor die Streitigkeit den Gerichten des Vertragsstaates, einem vorher vereinbarten Verfahren oder einem der in Artikel 12 genannten Schiedsverfahren unterbreiten.
- Für Schiedsverfahren nach Artikel 12c muss die Absicht zur Streitbeilegung dem Vertragsstaat mitgeteilt werden, und das Verfahren kann frühestens drei Monate danach eingeleitet werden.
- Die Einleitung eines Schiedsverfahrens ist spätestens fünf Jahre nach Kenntnisnahme der streitauslösenden Ereignisse möglich.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2002,
TypVertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12
Inkrafttretensdatum14.04.2002
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
TextArtikel 12Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen(1)Absatz eins,Derartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, innerhalb von drei Monaten durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Werden sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
a)Litera a
den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei oder
b)Litera b
gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c)Litera c
in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
i)Litera i
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), welches auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 1) („ICSID-Konvention“) geschaffen wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die Vertragspartei, die Streitpartei ist, Mitglieder der ICSID-Konvention sind, oder
ii)Sub-Litera, i, i
dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, wenn die Vertragspartei des Investors oder die Vertragspartei, die Streitpartei ist, aber nicht beide, Mitglied der ICSID-Konvention ist, oder
iii)iii
einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird, oder
iv)Sub-Litera, i, v
der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.
(2)Absatz 2,Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 lit. c nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragspartei, die Streitpartei ist, von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 Litera c, nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragspartei, die Streitpartei ist, von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/19711) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
Zuletzt aktualisiert am27.02.2019
Gesetzesnummer20001983
DokumentnummerNOR40030966
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.