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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat, die sich aus einem Investitionsabkommen ergeben, beigelegt werden können. Es bietet verschiedene Wege zur Streitbeilegung, wenn Verhandlungen scheitern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2002, TypVertrag – Nordmazedonien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12 Inkrafttretensdatum14.04.2002 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextArtikel 12Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen(1)Absatz eins,Derartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, innerhalb von drei Monaten durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Werden sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten: a)Litera a den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei oder b)Litera b gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder c)Litera c in Übereinstimmung mit diesem Artikel: i)Litera i dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), welches auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 1) („ICSID-Konvention“) geschaffen wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die Vertragspartei, die Streitpartei ist, Mitglieder der ICSID-Konvention sind, oder ii)Sub-Litera, i, i dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, wenn die Vertragspartei des Investors oder die Vertragspartei, die Streitpartei ist, aber nicht beide, Mitglied der ICSID-Konvention ist, oder iii)iii einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird, oder iv)Sub-Litera, i, v der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln. (2)Absatz 2,Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 lit. c nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragspartei, die Streitpartei ist, von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 Litera c, nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragspartei, die Streitpartei ist, von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen. ______________ 1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/19711) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971, Zuletzt aktualisiert am27.02.2019 Gesetzesnummer20001983 DokumentnummerNOR40030966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.