Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gleichbehandlung bei der Besteuerung zwischen den Vertragsstaaten, um Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Sitzes eines Unternehmens zu verhindern. Es stellt sicher, dass Personen und Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat nicht schlechter behandelt werden als dessen eigene Staatsangehörige oder Unternehmen.
Was es regelt
- Die Besteuerung von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat.
- Die Besteuerung von Betriebsstätten eines Unternehmens eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat.
- Den Abzug von Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Entgelten sowie Schulden bei der Ermittlung steuerpflichtiger Gewinne und Vermögen.
- Die Besteuerung von Unternehmen, deren Kapital Personen des anderen Vertragsstaats gehört oder von diesen kontrolliert wird.
Wen es betrifft
- Staatsangehörige der Vertragsstaaten.
- Unternehmen mit Betriebsstätten in einem der Vertragsstaaten.
Eckpunkte
- Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung unterliegen, die anders oder belastender ist als die der eigenen Staatsangehörigen.
- Betriebsstätten eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen im anderen Staat nicht ungünstiger besteuert werden als Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
- Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte sowie Schulden sind unter gleichen Bedingungen abzugsfähig, unabhängig davon, ob sie an Personen des eigenen oder des anderen Vertragsstaats gezahlt werden.
- Unternehmen, die von Personen des anderen Vertragsstaats kontrolliert werden, dürfen im erstgenannten Staat keiner anders oder belastenderen Besteuerung unterliegen als andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 92/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2004,
TypVertrag – Mongolei
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 25Artikel 25
Inkrafttretensdatum01.10.2004
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 25GLEICHBEHANDLUNG(1)Absatz eins,Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2)Absatz 2,Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(3)Absatz 3,Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 7 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(4)Absatz 4,Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5)Absatz 5,Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
SchlagworteSteuervergünstigung, Steuerermäßigung
Zuletzt aktualisiert am22.05.2025
Gesetzesnummer20003515
DokumentnummerNOR40054785
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.