Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die freie Übertragung von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen zwischen den Vertragsparteien und stellt sicher, dass Investoren ihr Geld ohne Verzögerung transferieren können.
Was es regelt
- Die freie und unverzögerte Übertragung von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen.
- Die Art der Zahlungen, die transferiert werden dürfen, wie Anfangskapital, Erträge und Erlöse aus Veräußerungen.
- Die Währung und den Wechselkurs für solche Transfers.
- Mögliche Einschränkungen bei Transfers unter bestimmten Umständen.
Wen es betrifft
- Investoren einer Vertragspartei, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätigen.
- Die Vertragsparteien selbst, die die Transfers garantieren müssen.
Eckpunkte
- Alle Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition müssen ohne Verzögerung frei transferierbar sein.
- Transfers müssen in einer frei konvertierbaren Währung zum am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen.
- Bankgebühren für Transfers müssen gerecht und angemessen sein.
- Eine Vertragspartei kann den Transfer von Sacherträgen unter bestimmten Umständen einschränken, es sei denn, dies ist durch einen Investitionsvertrag oder eine Genehmigung anders geregelt.
- Transfers können unter bestimmten Bedingungen verhindert werden, z.B. zum Schutz von Gläubigerrechten oder zur Einhaltung von Gesetzen, sofern dies nicht dazu dient, Verpflichtungen zu umgehen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 85/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum28.05.2001
TextArtikel 7Transfers(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:
a)Litera a
das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
b)Litera b
Erträge;
c)Litera c
Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d)Litera d
Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e)Litera e
Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
f)Litera f
Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
g)Litera g
Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.
(3)Absatz 3,In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4)Absatz 4,Unbeschadet Absatz 1 b) kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.
(5)Absatz 5,Unbeschadet Absatz 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern bzw. in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Transfererfordernisse oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten einschließlich jener in Steuerangelegenheiten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.