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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Haftung der Republik Österreich für bestimmte Verbindlichkeiten, die mit Vermögenswerten verbunden sind, die aufgrund eines Staatsvertrages in ihr Eigentum übergegangen sind. Es legt fest, wie und wann Ansprüche aus diesen Verbindlichkeiten geltend gemacht werden können.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 7.Paragraph 7, (1)Absatz eins,Für Verbindlichkeiten, die zu den auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerten gehören und nicht Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind, haftet die Republik Österreich mit dem Vermögenswert (§ 1 Abs. 1), zu dem die Verbindlichkeit gehört (Sondervermögen). Das gesamte aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögen ist als ein Sondervermögen anzusehen.Für Verbindlichkeiten, die zu den auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerten gehören und nicht Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind, haftet die Republik Österreich mit dem Vermögenswert (Paragraph eins, Absatz eins,), zu dem die Verbindlichkeit gehört (Sondervermögen). Das gesamte aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögen ist als ein Sondervermögen anzusehen. (2)Absatz 2,Bis zum 31. Dezember 1956 können Ansprüche aus Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 gegen die Republik Österreich weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inland vollstreckt werden; die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 1956 wird in die Verjährungs- oder Ausschlußfristen nicht eingerechnet. Soweit aber für die in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte ein öffentlicher Verwalter bestellt ist, ist die Geltendmachung und Vollstreckung zulässig.Bis zum 31. Dezember 1956 können Ansprüche aus Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, gegen die Republik Österreich weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inland vollstreckt werden; die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 1956 wird in die Verjährungs- oder Ausschlußfristen nicht eingerechnet. Soweit aber für die in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte ein öffentlicher Verwalter bestellt ist, ist die Geltendmachung und Vollstreckung zulässig. Anmerkungvgl. § 1 Abs. 1 des 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1957 und § 3 Abs. 1 des 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 16/1958vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, des 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1957, und Paragraph 3, Absatz eins, des 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1958, SchlagworteVerjährungsfrist Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005503 alte DokumentnummerN1195617416S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.