Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Haftung der Republik Österreich für bestimmte Verbindlichkeiten, die mit Vermögenswerten verbunden sind, die aufgrund eines Staatsvertrages in ihr Eigentum übergegangen sind. Es legt fest, wie und wann Ansprüche aus diesen Verbindlichkeiten geltend gemacht werden können.
Was es regelt
- Die Haftung der Republik Österreich für Verbindlichkeiten, die zu bestimmten Vermögenswerten gehören.
- Die Definition dieser Vermögenswerte als "Sondervermögen".
- Die Fristen und Bedingungen für die Geltendmachung und Vollstreckung von Ansprüchen gegen die Republik Österreich.
- Die Nichtanrechnung bestimmter Zeiträume auf Verjährungs- oder Ausschlussfristen.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich.
- Personen, die Ansprüche aus Verbindlichkeiten haben, die zu den in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerten gehören.
Eckpunkte
- Die Republik Österreich haftet für Verbindlichkeiten nur mit dem jeweiligen Vermögenswert (Sondervermögen), zu dem die Verbindlichkeit gehört.
- Das gesamte Vermögen, das von einer deutschen physischen oder juristischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen ist, gilt als ein Sondervermögen.
- Bis zum 31. Dezember 1956 konnten Ansprüche gegen die Republik Österreich weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inland vollstreckt werden.
- Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (31.07.1956) bis zum 31. Dezember 1956 wird nicht in Verjährungs- oder Ausschlussfristen eingerechnet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum31.07.1956
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für Verbindlichkeiten, die zu den auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerten gehören und nicht Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind, haftet die Republik Österreich mit dem Vermögenswert (§ 1 Abs. 1), zu dem die Verbindlichkeit gehört (Sondervermögen). Das gesamte aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögen ist als ein Sondervermögen anzusehen.Für Verbindlichkeiten, die zu den auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerten gehören und nicht Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind, haftet die Republik Österreich mit dem Vermögenswert (Paragraph eins, Absatz eins,), zu dem die Verbindlichkeit gehört (Sondervermögen). Das gesamte aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögen ist als ein Sondervermögen anzusehen.
(2)Absatz 2,Bis zum 31. Dezember 1956 können Ansprüche aus Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 gegen die Republik Österreich weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inland vollstreckt werden; die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 1956 wird in die Verjährungs- oder Ausschlußfristen nicht eingerechnet. Soweit aber für die in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte ein öffentlicher Verwalter bestellt ist, ist die Geltendmachung und Vollstreckung zulässig.Bis zum 31. Dezember 1956 können Ansprüche aus Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, gegen die Republik Österreich weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inland vollstreckt werden; die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 1956 wird in die Verjährungs- oder Ausschlußfristen nicht eingerechnet. Soweit aber für die in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte ein öffentlicher Verwalter bestellt ist, ist die Geltendmachung und Vollstreckung zulässig.
Anmerkungvgl. § 1 Abs. 1 des 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1957 und § 3 Abs. 1 des 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 16/1958vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, des 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1957, und Paragraph 3, Absatz eins, des 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1958,
SchlagworteVerjährungsfrist
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR12005503
alte DokumentnummerN1195617416S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.