Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die bevorzugte Zuteilung von Land an bestimmte Personengruppen, die zuvor Grundstücke abgegeben oder verloren haben. Es legt fest, wer bei der Vergabe von Land vorrangig berücksichtigt wird.
Was es regelt
- Die bevorzugte Berücksichtigung bei der Zuteilung von Land.
- Kriterien für Personen, die Ersatzgrundstücke verloren haben.
- Kriterien für Personen, die abgegebene Grundstücke bewirtschaftet haben.
- Kriterien für Personen, die abgegebene Grundstücke zur Existenzsicherung benötigen.
Wen es betrifft
- Personen, die im Zuge eines Rückstellungsverfahrens Ersatzgrundstücke verloren haben.
- Personen, die am 31. Oktober 1958 abgegebene Grundstücke als Pächter oder Nutznießer bewirtschaftet haben.
- Personen, die abgegebene Grundstücke zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage benötigen.
- Kleinpächter, die am 31. Oktober 1958 Grundstücke gepachtet hatten und diese zur Existenzsicherung benötigen.
- Personen, die abgegebene Grundstücke selbst bewirtschaften wollen und ihren dauernden Aufenthalt im Siedlungsplangebiet wieder begründen.
Eckpunkte
- Bevorzugt werden Personen berücksichtigt, die Ersatzgrundstücke im Zuge eines Rückstellungsverfahrens verloren haben.
- Personen, die am 31. Oktober 1958 abgegebene Grundstücke als Pächter oder Nutznießer bewirtschaftet haben, werden bevorzugt.
- Personen, die abgegebene Grundstücke zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage benötigen, werden bevorzugt.
- Es besteht kein Anspruch auf den Rückerwerb eines bestimmten Grundstückes, Betriebes oder Betriebsteiles.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 176/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1958Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum20.07.1958
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei der Zuteilung von Land sind jene Personen bevorzugt zu berücksichtigen, die
1.Ziffer eins
für abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke erhaltene oder um den Kaufpreis erworbene Ersatzgrundstücke im Zuge eines Rückstellungsverfahrens verloren haben;für abgegebene (Paragraph eins, Absatz eins,) Grundstücke erhaltene oder um den Kaufpreis erworbene Ersatzgrundstücke im Zuge eines Rückstellungsverfahrens verloren haben;
2.Ziffer 2
seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke entweder selbst oder durch nahe Angehörige (§ 10 Abs. 3 Verwaltergesetz 1952, BGBl. Nr. 100/1953) am 31. Oktober 1958 als Pächter oder Nutznießer bewirtschaftet haben;seinerzeit abgegebene (Paragraph eins, Absatz eins,) Grundstücke entweder selbst oder durch nahe Angehörige (Paragraph 10, Absatz 3, Verwaltergesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,) am 31. Oktober 1958 als Pächter oder Nutznießer bewirtschaftet haben;
3.Ziffer 3
Grundstücke abgegeben haben (§ 1 Abs. 1), die sie für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Betriebes zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen;Grundstücke abgegeben haben (Paragraph eins, Absatz eins,), die sie für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Betriebes zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen;
4.Ziffer 4
Grundstücke (§ 1 Abs. 1) am 31. Oktober 1958 als Kleinpächter gepachtet hatten, sofern sie die Grundstücke zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen und im Gebiete jener Gemeinden ansässig sind, für das der Siedlungsplan gilt;Grundstücke (Paragraph eins, Absatz eins,) am 31. Oktober 1958 als Kleinpächter gepachtet hatten, sofern sie die Grundstücke zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen und im Gebiete jener Gemeinden ansässig sind, für das der Siedlungsplan gilt;
5.Ziffer 5
seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke selbst bewirtschaften wollen und im Gebiete jener Gemeinden, für das der Siedlungsplan gilt, ihren dauernden Aufenthalt wieder begründen.seinerzeit abgegebene (Paragraph eins, Absatz eins,) Grundstücke selbst bewirtschaften wollen und im Gebiete jener Gemeinden, für das der Siedlungsplan gilt, ihren dauernden Aufenthalt wieder begründen.
(2)Absatz 2,Anspruch auf den Rückerwerb eines bestimmten Grundstückes, Betriebes oder Betriebsteiles steht niemand zu.
Anmerkungvgl. Art. IV Abs. 2 des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1958vergleiche Artikel römisch vier, Absatz 2, des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958,
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000287
DokumentnummerNOR12005814
alte DokumentnummerN11958125690
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.