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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die bevorzugte Zuteilung von Land an bestimmte Personengruppen, die zuvor Grundstücke abgegeben oder verloren haben. Es legt fest, wer bei der Vergabe von Land vorrangig berücksichtigt wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 176/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1958Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum20.07.1958 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 6.Paragraph 6, (1)Absatz eins,Bei der Zuteilung von Land sind jene Personen bevorzugt zu berücksichtigen, die 1.Ziffer eins für abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke erhaltene oder um den Kaufpreis erworbene Ersatzgrundstücke im Zuge eines Rückstellungsverfahrens verloren haben;für abgegebene (Paragraph eins, Absatz eins,) Grundstücke erhaltene oder um den Kaufpreis erworbene Ersatzgrundstücke im Zuge eines Rückstellungsverfahrens verloren haben; 2.Ziffer 2 seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke entweder selbst oder durch nahe Angehörige (§ 10 Abs. 3 Verwaltergesetz 1952, BGBl. Nr. 100/1953) am 31. Oktober 1958 als Pächter oder Nutznießer bewirtschaftet haben;seinerzeit abgegebene (Paragraph eins, Absatz eins,) Grundstücke entweder selbst oder durch nahe Angehörige (Paragraph 10, Absatz 3, Verwaltergesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,) am 31. Oktober 1958 als Pächter oder Nutznießer bewirtschaftet haben; 3.Ziffer 3 Grundstücke abgegeben haben (§ 1 Abs. 1), die sie für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Betriebes zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen;Grundstücke abgegeben haben (Paragraph eins, Absatz eins,), die sie für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Betriebes zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen; 4.Ziffer 4 Grundstücke (§ 1 Abs. 1) am 31. Oktober 1958 als Kleinpächter gepachtet hatten, sofern sie die Grundstücke zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen und im Gebiete jener Gemeinden ansässig sind, für das der Siedlungsplan gilt;Grundstücke (Paragraph eins, Absatz eins,) am 31. Oktober 1958 als Kleinpächter gepachtet hatten, sofern sie die Grundstücke zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen und im Gebiete jener Gemeinden ansässig sind, für das der Siedlungsplan gilt; 5.Ziffer 5 seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke selbst bewirtschaften wollen und im Gebiete jener Gemeinden, für das der Siedlungsplan gilt, ihren dauernden Aufenthalt wieder begründen.seinerzeit abgegebene (Paragraph eins, Absatz eins,) Grundstücke selbst bewirtschaften wollen und im Gebiete jener Gemeinden, für das der Siedlungsplan gilt, ihren dauernden Aufenthalt wieder begründen. (2)Absatz 2,Anspruch auf den Rückerwerb eines bestimmten Grundstückes, Betriebes oder Betriebsteiles steht niemand zu. Anmerkungvgl. Art. IV Abs. 2 des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1958vergleiche Artikel römisch vier, Absatz 2, des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958, Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000287 DokumentnummerNOR12005814 alte DokumentnummerN11958125690

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.