Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die freien Überweisungen von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen zwischen den Vertragsparteien, um die Förderung und den Schutz von Investitionen zu gewährleisten. Es stellt sicher, dass Investoren der anderen Vertragspartei ihre Gelder ohne Verzögerung in und aus dem Hoheitsgebiet transferieren können.
Was es regelt
- Die freie und unverzögerte Überweisung sämtlicher Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen.
- Die Art der Währung und den Wechselkurs für diese Transfers.
- Einschränkungen für den Transfer von Sacherträgen unter bestimmten Umständen.
- Möglichkeiten für eine Vertragspartei, Transfers unter spezifischen Bedingungen zu verhindern.
Wen es betrifft
- Investoren einer Vertragspartei, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätigen.
- Die Vertragsparteien selbst, die die Transfers garantieren oder einschränken können.
Eckpunkte
- Jede Vertragspartei garantiert, dass alle Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition ohne Verzögerung frei transferiert werden können.
- Transfers umfassen unter anderem Anfangskapital, Erträge, Zahlungen aus Verträgen, Erlöse aus Veräußerung oder Liquidation, Entschädigungszahlungen, Zahlungen aus Streitbeilegung und Einkünfte von ausländischen Beschäftigten.
- Transfers erfolgen in einer frei konvertierbaren Währung zum am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs.
- Eine Vertragspartei kann den Transfer von Sacherträgen einschränken, wenn sie aufgrund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des Produkts einzuschränken oder zu verbieten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 167/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum18.08.2001
TextArtikel 7Transfers(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:
a)Litera a
das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
b)Litera b
Erträge;
c)Litera c
Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d)Litera d
Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e)Litera e
Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
f)Litera f
Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
g)Litera g
Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.
(2)Absatz 2,Transfers gemäß diesem Artikel erfolgen in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.
(3)Absatz 3,In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4)Absatz 4,Unbeschadet Absatz 1 b) kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.
(5)Absatz 5,Unbeschadet Absatz 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.