Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Status der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Österreich und legt den Sitz ihrer Büros in Wien fest. Es soll der IOM ermöglichen, ihre Aufgaben und Funktionen in Österreich wahrzunehmen.
Was es regelt
- Den rechtlichen Status der IOM in Österreich.
- Den Sitz der Büros der IOM in Wien.
- Die Privilegien und Immunitäten der IOM, ihres Länderbüros und ihres Regionalbüros.
- Die Wahrnehmung der Aufgaben und Funktionen der IOM in Österreich.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich.
- Die Internationale Organisation für Migration (IOM).
Eckpunkte
- Das Abkommen ist am 1. August 2014 in Kraft getreten.
- Die IOM betreibt seit 1954 ein Länderbüro in Österreich.
- Die IOM errichtet zusätzlich ein Regionalbüro für Ost- und Südosteuropa und Zentralasien in Österreich.
- Die Republik Österreich ist ein Gründungsmitglied der IOM.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 115/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014,
TypVertrag – IOM
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.08.2014
Unterzeichnungsdatum27.12.2013
Index19/20 Amtssitzabkommen
LangtitelAbkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien
StF: BGBl. III Nr. 115/2014 (NR: GP XXV RV 13 AB 105 S. 21. BR: AB 9181 S. 829.)
SprachenDeutsch, Englisch
Vertragsparteien*IOM III 115/2014*IOM römisch drei 115/2014
RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 23 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. Juni bzw. 16. Juni 2014 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. August 2014 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 23, Absatz eins, des Abkommens wurden am 4. Juni bzw. 16. Juni 2014 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. August 2014 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich einerseits und die Internationale Organisation für Migration (IOM) andererseits,
UNTER BEZUGNAHME auf die Entschließung zur Errichtung eines Vorläufigen Zwischenstaatlichen Komitees für Auswanderung aus Europa (PICMME), angenommen am 5. Dezember 1951, und auf die Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung vom 19. Oktober 1953, in der Fassung vom 20. Mai 1987 (im Folgenden als „Satzung“ bezeichnet);
EINGEDENK dessen, dass die Republik Österreich ein Gründungsmitglied der IOM ist;
UNTER DER FESTSTELLUNG, dass IOM in Österreich seit 1954 ein Länderbüro betreibt und nun zusätzlich ein Regionalbüro für Ost- und Südosteuropa und Zentralasien errichtet;
UNTER BEZUGNAHME auf die Verordnung der Bundesregierung der Republik Österreich vom 11. November 1980 betreffend die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für Auswanderung, BGBl. Nr. 530/1980 in der geltenden Fassung;UNTER BEZUGNAHME auf die Verordnung der Bundesregierung der Republik Österreich vom 11. November 1980 betreffend die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für Auswanderung, Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1980, in der geltenden Fassung;
IM BESTREBEN, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten von IOM, des Länderbüros und des Regionalbüros in der Republik Österreich festzulegen und IOM die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
sind wie folgt übereingekommen:
SchlagworteOsteuropa
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025
Gesetzesnummer20008887
DokumentnummerNOR40163257
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.