Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Möglichkeit, in gerichtlichen Verfahren, die die Ungültigkeit von Beschlüssen oder Verfügungen betreffen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Es legt fest, unter welchen Bedingungen ein Kläger sein Klagebegehren auf Schadenersatz ändern kann und wann ein solcher Anspruch verjährt.
Was es regelt
- Die Änderung eines Klagebegehrens auf Schadenersatz in Verfahren zur Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen oder Verfügungen.
- Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schadenersatz bei schuldhaftem, rechtswidrigem Verhalten eines öffentlichen Verwalters.
- Die Einholung einer Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen durch das Gericht in bestimmten Fällen.
- Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen.
Wen es betrifft
- Kläger in gerichtlichen Verfahren, die die Ungültigkeit von Beschlüssen oder Verfügungen betreffen.
- Öffentliche Verwalter, deren schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten Schaden verursacht hat.
Eckpunkte
- Ein Kläger kann sein Klagebegehren auf Schadenersatz ändern, wenn eine Einwendung gemäß § 4 Abs. 1 erhoben wird.
- Schadenersatz wird zugesprochen, wenn der Schaden durch schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten des öffentlichen Verwalters verursacht wurde.
- Das Gericht muss eine Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen einholen, wenn es die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 verneinen muss.
- Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt, wenn die Klage auf Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtigkeit nicht innerhalb von drei Jahren ab Fassung des Beschlusses oder der Verfügung eingebracht wurde.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 16/1958Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1958,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum07.02.1958
Außerkrafttretensdatum31.12.1990
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Wird in einem gerichtlichen Verfahren, das auf die Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses oder einer Verfügung gerichtet ist, eine Einwendung gemäß § 4 Abs. 1 erhoben, so kann der Kläger das Klagebegehren auf Ersatz des ihm durch den Beschluß oder die Verfügung zugefügten Schadens ändern; liegen die Voraussetzungen für die Einwendung vor, so ist auf Ersatz zu erkennen, wenn der Schaden durch ein schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten des öffentlichen Verwalters verursacht wurde.Wird in einem gerichtlichen Verfahren, das auf die Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses oder einer Verfügung gerichtet ist, eine Einwendung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erhoben, so kann der Kläger das Klagebegehren auf Ersatz des ihm durch den Beschluß oder die Verfügung zugefügten Schadens ändern; liegen die Voraussetzungen für die Einwendung vor, so ist auf Ersatz zu erkennen, wenn der Schaden durch ein schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten des öffentlichen Verwalters verursacht wurde.
(2)Absatz 2,Wenn das Gericht glaubt, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 verneinen zu müssen, hat es vom Bundesministerium für Finanzen eine Äußerung einzuholen, die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien abzugeben ist.Wenn das Gericht glaubt, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, verneinen zu müssen, hat es vom Bundesministerium für Finanzen eine Äußerung einzuholen, die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien abzugeben ist.
(3)Absatz 3,Wird dem geänderten Klagebegehren stattgegeben, so steht dem Beklagten ein Rückgriffsanspruch gegen den öffentlichen Verwalter zu.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt, wenn die Klage auf Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtigkeit nicht innerhalb von drei Jahren ab Fassung des Beschlusses oder der Verfügung (§ 4), bei Beschlüssen oder Verfügungen, die in das Handelsregister einzutragen sind, ab Eintragung in das Handelsregister eingebracht wurde.Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt, wenn die Klage auf Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtigkeit nicht innerhalb von drei Jahren ab Fassung des Beschlusses oder der Verfügung (Paragraph 4,), bei Beschlüssen oder Verfügungen, die in das Handelsregister einzutragen sind, ab Eintragung in das Handelsregister eingebracht wurde.
(5)Absatz 5,Schadenersatz kann nicht begehrt werden, wenn die Geltendmachung eines solchen Anspruches nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen ausgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000310
DokumentnummerNOR12005821
alte DokumentnummerN11958125840
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.