Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Arten von beaufsichtigten Instituten als Gegenparteien für Geschäfte mit bestimmten außerbörslichen Derivaten zugelassen sind. Es legt fest, welche Finanzinstitute als sichere Partner für diese Art von Finanzgeschäften gelten.
Was es regelt
- Die zulässigen Gegenparteien für Geschäfte mit abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden (OTC-Derivate).
- Die Anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, um als Gegenpartei zugelassen zu sein.
- Die Anwendung spezifischer EU-Verordnungen und nationaler Gesetze auf diese Gegenparteien.
Wen es betrifft
- Institute, die Geschäfte mit OTC-Derivaten tätigen.
- Österreichische Kreditinstitute, Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten und ausländische Kreditinstitute.
- Wertpapierfirmen.
Eckpunkte
- Nur beaufsichtigte Institute dürfen Gegenparteien bei OTC-Derivaten sein.
- Dazu gehören österreichische Kreditinstitute.
- Kreditinstitute aus einem Mitgliedstaat müssen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugelassen sein.
- Ausländische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen müssen ihren Sitz in einem Zentralstaat haben, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2013,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 27Paragraph 27
Inkrafttretensdatum01.01.2014
Abkürzung4. DeRiMV
Index37/02 Kreditwesen
Text5. HauptstückGegenpartei bei Geschäften mit OTC-DerivatenGegenpartei§ 27.Paragraph 27, Gegenpartei bei Geschäften mit abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden, im Sinne von § 73 Abs. 1 InvFG 2011 (OTC-Derivate) dürfen folgende einer Aufsicht unterliegenden Institute sein: Gegenpartei bei Geschäften mit abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden, im Sinne von Paragraph 73, Absatz eins, InvFG 2011 (OTC-Derivate) dürfen folgende einer Aufsicht unterliegenden Institute sein:
1.Ziffer eins
Österreichische Kreditinstitute;
2.Ziffer 2
in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1;in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.6.2013 Seite 1;
3.Ziffer 3
ausländische Kreditinstitute gemäß § 2 Z 13 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. I Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013, mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre;ausländische Kreditinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre;
4.Ziffer 4
Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre.Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre.
Zuletzt aktualisiert am28.11.2019
Gesetzesnummer20007420
DokumentnummerNOR40158437
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.