Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr zwischen Österreich und Slowenien und ersetzt frühere Vereinbarungen. Es legt fest, wie das Abkommen gültig wird und welche alten Dokumente weiterhin anerkannt werden.
Was es regelt
- Das Inkrafttreten des Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr.
- Das Außerkrafttreten von fünf früheren Abkommen zum Kleinen Grenzverkehr.
- Die Gültigkeit von Grenzausweisen, die unter den alten Abkommen ausgestellt wurden.
- Die Möglichkeit der Kündigung des Abkommens durch die Vertragsparteien.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich und die Republik Slowenien als Vertragsparteien.
- Personen, die Grenzausweise für den Kleinen Grenzverkehr besitzen oder beantragen.
Eckpunkte
- Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
- Fünf spezifische frühere Übereinkommen zum Kleinen Grenzverkehr treten mit Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.
- Grenzausweise, die nach den Anlagen der alten Übereinkommen ausgestellt wurden, gelten weiterhin.
- Solche alten Grenzausweise durften noch bis zum 31. Dezember 1969 ausgestellt werden.
- Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen jederzeit schriftlich kündigen, wobei es sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft tritt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 379/1968Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968,
TypVertrag - Slowenien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 24Artikel 24
Inkrafttretensdatum01.11.1993
Index39/04 Zollabkommen
BeachteDie Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
TextArtikel 24(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3)Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:
a)Litera a
Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1953,
b)Litera b
Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 18. März 1960 zum Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs vom 19. März 1953,
c)Litera c
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 18. Juli 1963 über Änderungen und Ergänzungen des Übereinkommens zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1953 und des Zusatzabkommens hiezu vom 18. März 1960,
d)Litera d
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 27. November 1964 über neuerliche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs,
e)Litera e
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 28. September 1965 über neuerliche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs.
(4)Absatz 4,Die Grenzausweise, die nach den Anlagen der im Absatz 3 genannten Übereinkommen in der zuletzt gültigen Fassung ausgestellt wurden, gelten als Grenzausweise im Sinne dieses Abkommens. Solche Grenzausweise dürfen noch bis 31. Dezember 1969 ausgestellt werden.
(5)Absatz 5,Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Erhalt dieser Notifikation außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Ankaran, am 28. September 1967, in zwei Urschriften, jede in deutscher und serbokroatischer Sprache, jedoch die Anlagen C, D, E und G in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am02.05.2023
Gesetzesnummer10004046
DokumentnummerNOR40075244
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.