Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr zwischen Österreich und Slowenien und ersetzt frühere Vereinbarungen. Es legt fest, wie das Abkommen gültig wird und welche alten Dokumente weiterhin anerkannt werden.
Was es regelt
- Das Inkrafttreten des Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr.
- Das Außerkrafttreten von fünf früheren Abkommen zum Kleinen Grenzverkehr.
- Die Gültigkeit von Grenzausweisen, die unter den alten Abkommen ausgestellt wurden.
- Die Möglichkeit der Kündigung des Abkommens durch die Vertragsparteien.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich und die Republik Slowenien als Vertragsparteien.
- Personen, die Grenzausweise für den Kleinen Grenzverkehr besitzen oder beantragen.
Eckpunkte
- Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
- Fünf spezifische frühere Übereinkommen zum Kleinen Grenzverkehr treten mit Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.
- Grenzausweise, die nach den Anlagen der alten Übereinkommen ausgestellt wurden, gelten weiterhin.
- Solche alten Grenzausweise durften noch bis zum 31. Dezember 1969 ausgestellt werden.
- Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen jederzeit schriftlich kündigen, wobei es sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft tritt.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 379/1968Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968, TypVertrag - Slowenien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 24Artikel 24 Inkrafttretensdatum01.11.1993 Index39/04 Zollabkommen BeachteDie Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. TextArtikel 24
- März 1953, b)Litera b Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom
- März 1960 zum Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs vom
- März 1953, c)Litera c Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom
- Juli 1963 über Änderungen und Ergänzungen des Übereinkommens zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom
- März 1953 und des Zusatzabkommens hiezu vom
- März 1960, d)Litera d Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom
- November 1964 über neuerliche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs, e)Litera e Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom
- September 1965 über neuerliche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs.