Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Schutz von geografischen Angaben zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien im Rahmen eines umfassenden Partnerschaftsabkommens. Es stellt sicher, dass bestimmte Produkte, die aus einer bestimmten Region stammen, in beiden Gebieten geschützt werden.
Was es regelt
- Die Anerkennung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien durch die Europäische Union bezüglich geografischer Angaben.
- Die Anerkennung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch die Republik Armenien bezüglich geografischer Angaben.
- Den Schutz von geografischen Angaben der Europäischen Union in der Republik Armenien.
- Den Schutz von geografischen Angaben der Republik Armenien in der Europäischen Union.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Die Republik Armenien.
Eckpunkte
- Die Europäische Union bestätigt, dass die armenischen Rechtsvorschriften zu geografischen Angaben die festgelegten Voraussetzungen erfüllen (Anhang IX Teil A und B).
- Die Republik Armenien bestätigt, dass die EU-Rechtsvorschriften zu geografischen Angaben die festgelegten Voraussetzungen erfüllen (Anhang IX Teil A und B).
- Nach einem Einspruchsverfahren gewährt die Republik Armenien den in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben der EU den Schutz dieses Abkommens.
- Nach einem Einspruchsverfahren gewährt die Europäische Union den in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben der Republik Armenien den Schutz dieses Abkommens.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 231Artikel 231
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextArtikel 231Etablierte geografische Angaben(1)Absatz eins,Nach Prüfung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Republik Armenien kommt die Europäische Union zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen.Nach Prüfung der in Anhang römisch neun Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Republik Armenien kommt die Europäische Union zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(2)Absatz 2,Nach Prüfung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union kommt die Republik Armenien zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen.Nach Prüfung der in Anhang römisch neun Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union kommt die Republik Armenien zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(3)Absatz 3,Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben der Europäischen Union, die von der Europäischen Union nach den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Republik Armenien diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau.Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der in Anhang römisch zehn aufgeführten geografischen Angaben der Europäischen Union, die von der Europäischen Union nach den in Anhang römisch neun Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Republik Armenien diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau.
(4)Absatz 4,Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben der Republik Armenien, die von der Republik Armenien nach den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Europäische Union diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau.Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der in Anhang römisch zehn aufgeführten geografischen Angaben der Republik Armenien, die von der Republik Armenien nach den in Anhang römisch neun Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Europäische Union diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259982
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.