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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Schutz von geografischen Angaben zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien im Rahmen eines umfassenden Partnerschaftsabkommens. Es stellt sicher, dass bestimmte Produkte, die aus einer bestimmten Region stammen, in beiden Gebieten geschützt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 231Artikel 231 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextArtikel 231Etablierte geografische Angaben(1)Absatz eins,Nach Prüfung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Republik Armenien kommt die Europäische Union zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen.Nach Prüfung der in Anhang römisch neun Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Republik Armenien kommt die Europäische Union zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen. (2)Absatz 2,Nach Prüfung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union kommt die Republik Armenien zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen.Nach Prüfung der in Anhang römisch neun Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union kommt die Republik Armenien zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen. (3)Absatz 3,Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben der Europäischen Union, die von der Europäischen Union nach den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Republik Armenien diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau.Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der in Anhang römisch zehn aufgeführten geografischen Angaben der Europäischen Union, die von der Europäischen Union nach den in Anhang römisch neun Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Republik Armenien diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau. (4)Absatz 4,Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben der Republik Armenien, die von der Republik Armenien nach den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Europäische Union diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau.Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der in Anhang römisch zehn aufgeführten geografischen Angaben der Republik Armenien, die von der Republik Armenien nach den in Anhang römisch neun Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Europäische Union diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau. Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259982

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.