Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet durch ein Schiedsgericht beigelegt werden. Es legt die Zusammensetzung, das Verfahren und die Verbindlichkeit der Entscheidungen dieses Schiedsgerichts fest.
Was es regelt
- Die Einsetzung eines Schiedsgerichts bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht anders beigelegt werden können.
- Die Ernennung der Schiedsrichter und des Obmanns.
- Das Verfahren und die Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts.
- Die Kostentragung und die Rechtshilfe durch die Gerichte der Vertragsstaaten.
Wen es betrifft
- Die Vertragsstaaten des Abkommens über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz).
- Der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte oder dessen Stellvertreter, falls Ernennungsfristen nicht eingehalten werden.
Eckpunkte
- Ein Schiedsgericht wird auf Verlangen eines Vertragsstaates angerufen, wenn Meinungsverschiedenheiten nicht anders beigelegt werden können.
- Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern: jeder Vertragsstaat ernennt einen, und diese beiden ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates als Obmann.
- Die Schiedsrichter müssen innerhalb von zwei Monaten und der Obmann innerhalb von drei Monaten ernannt werden.
- Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend und werden mit Stimmenmehrheit getroffen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 99/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,
TypVertrag - Schweiz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 36Artikel 36
Inkrafttretensdatum01.08.2008
Index89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
TextArtikel 361.Ziffer eins
Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auf andere Weise nicht beigelegt werden, so wird auf sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.
2.Ziffer 2
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Jeder Vertragsstaat ernennt einen Schiedsrichter, und die so ernannten Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam den Angehörigen eines Drittstaates als Obmann. Die Schiedsrichter werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten, bezeichnet, nachdem ein Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
3.Ziffer 3
Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die österreichische oder die schweizerische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die österreichische oder schweizerische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die österreichische noch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennung vornehmen.
4.Ziffer 4
Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der Normen des Völkerrechts und insbesondere dieses Abkommens. Es regelt sein Verfahren selbst.
5.Ziffer 5
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts, sowohl bezüglich des Verfahrens als auch in der Sache, werden mit der Mehrzahl der Stimmen seiner Mitglieder getroffen. Die Abwesenheit oder Enthaltung eines von einem Vertragsstaat bezeichneten Mitgliedes hindert das Schiedsgericht nicht, zu entscheiden.
6.Ziffer 6
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bezeichneten Schiedsrichters und die Kosten seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns und die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
7.Ziffer 7
Die Gerichte der Vertragsstaaten leisten dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Experten entsprechend den zwischen beiden Vertragsstaaten geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.
SchlagworteZivilsache
Zuletzt aktualisiert am20.12.2017
Gesetzesnummer20005938
DokumentnummerNOR40101132
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.