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Kurztitel26 GHz-Richtfunkverteilsysteme-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 318/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum15.09.1999
Außerkrafttretensdatum31.08.2000
TextAnträge
§ 4. (1) Bei der Antragstellung sind jedenfalls die in den Antragsformularen und den technischen Datenblättern gemäß Anlage 1 geforderten Angaben bekanntzugeben. Insbesondere hat der Antrag für jeden Versorgungsbereich folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 4, (1) Bei der Antragstellung sind jedenfalls die in den Antragsformularen und den technischen Datenblättern gemäß Anlage 1 geforderten Angaben bekanntzugeben. Insbesondere hat der Antrag für jeden Versorgungsbereich folgende Angaben zu enthalten:
a)Litera a
die Anzahl der beantragten Frequenzblöcke und ihre belegte
Bandbreite,
b)Litera b
eine Tabelle, in der die Punkte - dargestellt durch ihre
geographischen Koordinaten (in Grad und Minuten) - eingetragen
sind, deren Verbindungsgeraden den geplanten Versorgungsbereich
eng umschreiben; die Tabelle darf maximal 18 Punkte enthalten,
c)Litera c
eine Kartendarstellung, in der die unter lit. b genannteneine Kartendarstellung, in der die unter Litera b, genannten
Punkte und Verbindungsgeraden eingetragen sind,
d)Litera d
genaue Angaben zur technischen Realisierung, insbesondere über
die Anzahl der geplanten zentralen Funkstellen, die europäische
Norm, der die zum Einsatz kommenden Geräte entsprechen, das zum
Einsatz gelangende Zugriffsverfahren und über ein allenfalls
erforderliches Schutzband zu Nachbarkanälen, in denen das
gleiche oder ein unterschiedliches Zugriffsverfahren verwendet
wird, und
e)Litera e
den Verwendungszweck des geplanten Richtfunkverteilsystems.
(2)Absatz 2,Für die Ermittlung der gemäß Abs. 2 anzugebenden geographischen Koordinaten sowie für die Ermittlung der geographischen Koordinaten der Standorte der Funkanlagen ist die „Österreichkarte des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen” im Maßstab 1 : 50 000 als Grundlage zu verwenden. Die Ermittlung der Winkelsekunden ist unter Verwendung dieser Karten in Form eines Interpolationsverfahrens mit einer Ablesegenauigkeit von +- 1 mm durchzuführen.Für die Ermittlung der gemäß Absatz 2, anzugebenden geographischen Koordinaten sowie für die Ermittlung der geographischen Koordinaten der Standorte der Funkanlagen ist die „Österreichkarte des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen” im Maßstab 1 : 50 000 als Grundlage zu verwenden. Die Ermittlung der Winkelsekunden ist unter Verwendung dieser Karten in Form eines Interpolationsverfahrens mit einer Ablesegenauigkeit von +- 1 mm durchzuführen.
(3)Absatz 3,Ein Betreiber kann Anträge für mehrere Versorgungsbereiche stellen, wobei jedoch für einen bestimmten Versorgungsbereich nur jeweils ein Antrag abgegeben werden kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.