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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Antragsstellung für 26 GHz-Richtfunkverteilsysteme und legt fest, welche Informationen in solchen Anträgen enthalten sein müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel26 GHz-Richtfunkverteilsysteme-Verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 318/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2000, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum15.09.1999 Außerkrafttretensdatum31.08.2000 TextAnträge § 4. (1) Bei der Antragstellung sind jedenfalls die in den Antragsformularen und den technischen Datenblättern gemäß Anlage 1 geforderten Angaben bekanntzugeben. Insbesondere hat der Antrag für jeden Versorgungsbereich folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 4, (1) Bei der Antragstellung sind jedenfalls die in den Antragsformularen und den technischen Datenblättern gemäß Anlage 1 geforderten Angaben bekanntzugeben. Insbesondere hat der Antrag für jeden Versorgungsbereich folgende Angaben zu enthalten: a)Litera a die Anzahl der beantragten Frequenzblöcke und ihre belegte Bandbreite, b)Litera b eine Tabelle, in der die Punkte - dargestellt durch ihre geographischen Koordinaten (in Grad und Minuten) - eingetragen sind, deren Verbindungsgeraden den geplanten Versorgungsbereich eng umschreiben; die Tabelle darf maximal 18 Punkte enthalten, c)Litera c eine Kartendarstellung, in der die unter lit. b genannteneine Kartendarstellung, in der die unter Litera b, genannten Punkte und Verbindungsgeraden eingetragen sind, d)Litera d genaue Angaben zur technischen Realisierung, insbesondere über die Anzahl der geplanten zentralen Funkstellen, die europäische Norm, der die zum Einsatz kommenden Geräte entsprechen, das zum Einsatz gelangende Zugriffsverfahren und über ein allenfalls erforderliches Schutzband zu Nachbarkanälen, in denen das gleiche oder ein unterschiedliches Zugriffsverfahren verwendet wird, und e)Litera e den Verwendungszweck des geplanten Richtfunkverteilsystems. (2)Absatz 2,Für die Ermittlung der gemäß Abs. 2 anzugebenden geographischen Koordinaten sowie für die Ermittlung der geographischen Koordinaten der Standorte der Funkanlagen ist die „Österreichkarte des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen” im Maßstab 1 : 50 000 als Grundlage zu verwenden. Die Ermittlung der Winkelsekunden ist unter Verwendung dieser Karten in Form eines Interpolationsverfahrens mit einer Ablesegenauigkeit von +- 1 mm durchzuführen.Für die Ermittlung der gemäß Absatz 2, anzugebenden geographischen Koordinaten sowie für die Ermittlung der geographischen Koordinaten der Standorte der Funkanlagen ist die „Österreichkarte des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen” im Maßstab 1 : 50 000 als Grundlage zu verwenden. Die Ermittlung der Winkelsekunden ist unter Verwendung dieser Karten in Form eines Interpolationsverfahrens mit einer Ablesegenauigkeit von +- 1 mm durchzuführen. (3)Absatz 3,Ein Betreiber kann Anträge für mehrere Versorgungsbereiche stellen, wobei jedoch für einen bestimmten Versorgungsbereich nur jeweils ein Antrag abgegeben werden kann.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.