Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pflicht zur Wiedereinfuhr von Abfällen oder Altölen nach Österreich, wenn eine solche Pflicht gemäß der EG-VerbringungsV besteht. Es legt fest, wer für diese Wiedereinfuhr verantwortlich ist und welche Konsequenzen bei Nichteinhaltung drohen.
Was es regelt
- Die Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen oder Altölen nach Österreich.
- Die Verantwortlichkeit bei notifizierter oder illegaler Verbringung.
- Die Maßnahmen, die bei Nichteinhaltung der Rückführungspflicht ergriffen werden können.
- Das Entfallen der Bewilligungspflicht gemäß § 36 bei bestehender Wiedereinfuhrpflicht.
Wen es betrifft
- Personen, die die Verbringung von Abfällen oder Altölen notifiziert oder eine illegale Verbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt haben oder daran beteiligt waren.
- Den Erzeuger der verbrachten Abfälle oder Altöle, es sei denn, er kann ordnungsgemäßes Handeln nachweisen.
Eckpunkte
- Die Wiedereinfuhrpflicht trifft denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 EG-VerbringungsV veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder daran beteiligt war, sowie den Erzeuger der Abfälle oder Altöle.
- Die Verpflichteten haften solidarisch.
- Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nicht rechtzeitig nach, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Maßnahmen anordnen und durchführen lassen, wobei die Kosten ersetzt werden müssen.
- Eine Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten kann aufgetragen werden, sofern keine Sicherheit nach § 37 Abs. 1 besteht.
- Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 37aArtikel eins, Paragraph 37 a
Inkrafttretensdatum01.01.1997
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextWiedereinfuhrpflicht§ 37a.Paragraph 37 a,
(1)Absatz eins,Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen oder Altölen nach Österreich gemäß der EG-VerbringungsV besteht, trifft diese Pflicht denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 EG-VerbringungsV veranlaßt, vermittelt oder durchgeführt hat oder darin in sonstiger Weise beteiligt war sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle oder Altöle, es sei denn, er kann nachweisen, daß er bei der Abgabe der Abfälle oder Altöle ordnungsgemäß gehandelt hat. Die Verpflichteten haften solidarisch.Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen oder Altölen nach Österreich gemäß der EG-VerbringungsV besteht, trifft diese Pflicht denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Artikel 26, EG-VerbringungsV veranlaßt, vermittelt oder durchgeführt hat oder darin in sonstiger Weise beteiligt war sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle oder Altöle, es sei denn, er kann nachweisen, daß er bei der Abgabe der Abfälle oder Altöle ordnungsgemäß gehandelt hat. Die Verpflichteten haften solidarisch.
(2)Absatz 2,Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die erforderlichen Maßnahmen anordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach § 37 Abs. 1 einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Absatz eins, nicht rechtzeitig nach, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die erforderlichen Maßnahmen anordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Paragraph 37, Absatz eins, einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.
(3)Absatz 3,Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen oder Altölen entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 36.Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen oder Altölen entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 36,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12139812
alte DokumentnummerN8199657371J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.