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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, welche Sachen und Forderungen bei der Eintreibung von Abgaben durch Finanzbehörden nicht oder nur eingeschränkt gepfändet werden dürfen. Es schützt bestimmte Güter und Einrichtungen vor Vollstreckungsmaßnahmen, um öffentliche Interessen oder den Betrieb wichtiger Dienste zu gewährleisten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum01.01.1950 Außerkrafttretensdatum30.06.2020 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 8.Paragraph 8, (1)Absatz eins,Die gesetzlichen Vorschriften, zufolge deren gewisse Sachen dem Verkehr überhaupt entzogen oder in Ansehung der Veräußerung und des Eigentumserwerbs Beschränkungen unterworfen sind, behalten auch für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren ihre Geltung. (2)Absatz 2,Ebenso bleiben die gesetzlichen Vorschriften sowie die in Staatsverträgen enthaltenen Vereinbarungen unberührt, wodurch gewisse Sachen und Forderungen der Vollstreckung wegen Geldforderungen oder einem zugunsten von Geldforderungen stattfindenden Sicherungsverfahren ganz entzogen oder derlei Vollstreckungs- und Sicherungsmaßregeln in Ansehung solcher Sachen, Rechte und Forderungen nur in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Beschränkungen zugelassen werden. (3)Absatz 3,Gegen eine Gemeinde oder gegen eine durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt kann die Vollstreckung nur in Ansehung solcher Vermögensbestandteile durchgeführt werden, welche ohne Beeinträchtigung der durch die Gemeinde oder jene Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung verwendet werden können. Zur Abgabe der Erklärung, inwieweit letzteres hinsichtlich bestimmter Vermögensbestandteile zutrifft, sind die staatlichen Verwaltungsbehörden berufen. (4)Absatz 4,In das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehre dienenden Anstalt dürfen Vollstreckungshandlungen, welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehres zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehres für notwendig befundenen Einschränkungen vorgenommen werden. (5)Absatz 5,Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Telegraphen-, Telephonunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet eine abgesonderte Vollstreckung nicht statt. (6)Absatz 6,Die von Lottokollektanten für Rechnung des Bundes eingehobenen Gelder können zugunsten von Ansprüchen, die wider den Lottokollektanten gerichtet sind, weder in Exekution gezogen noch durch Sicherungsmaßregeln getroffen werden. Die gesetzlichen Vorschriften über die Unzulässigkeit der Vollstreckung auf Lottogewinste und Gewinste der Klassenlotterie bleiben unberührt. Anmerkungzu Abs. 3: BGBl. Nr. 157/1949, Art. IIIzu Absatz 3 :, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1949,, Artikel römisch drei SchlagwortePfändungsbeschränkung Zuletzt aktualisiert am26.04.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR12042244 alte DokumentnummerN3194914894T

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.