Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Inkrafttreten und die Anwendung verschiedener Paragraphen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Es legt fest, wann bestimmte Änderungen in Kraft treten und wie mit Anbringen umzugehen ist, wenn sich die Zuständigkeit einer Behörde ändert.
Was es regelt
- Das Inkrafttreten von § 7 Abs. 1 AVOG in Bezug auf Abgabenansprüche nach dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
- Das Inkrafttreten und die Anwendung von § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 3 AVOG.
- Das Inkrafttreten weiterer Paragraphen und Änderungen im AVOG zum 1. Jänner 2000.
- Die Weiterleitung von Anbringen bei Änderungen der sachlichen Zuständigkeit von Abgabenbehörden bis zum 31. Dezember 2000.
Wen es betrifft
- Personen, die Abgabenansprüche nach dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
- Personen, die Anbringen bei Abgabenbehörden einreichen, insbesondere wenn sich die Zuständigkeit der Behörde ändert.
Eckpunkte
- § 7 Abs. 1 AVOG tritt mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für danach entstehende Abgabenansprüche in Kraft.
- § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 3 AVOG traten am 1. August 1995 in Kraft; § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 6 gelten auch für Anbringen vor diesem Datum.
- § 3 Abs. 4, § 4, der Wegfall des § 5, § 8, die Zitierung § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 im § 10, der Wegfall des § 11, § 13a sowie Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Z 1 der Anlage zum AVOG treten am 1. Jänner 2000 in Kraft.
- Anbringen, die bis zum 31. Dezember 2000 bei einer Abgabenbehörde eingereicht werden, deren Zuständigkeit sich geändert hat, werden ohne Gefahr für den Einreicher weitergeleitet, es sei denn, der Einreicher wurde bereits über die Änderung informiert.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/1999Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1999,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17aParagraph 17 a
Inkrafttretensdatum13.01.1999
Außerkrafttretensdatum29.12.2000
AbkürzungAVOG
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text§ 17a.Paragraph 17 a,
(1)Absatz eins,§ 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) für nach diesem Zeitpunkt entstehende Abgabenansprüche in Kraft.Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) für nach diesem Zeitpunkt entstehende Abgabenansprüche in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 14 Abs. 4, § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft; § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 6 gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem 1. August 1995 eingebrachte Anbringen.Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 14 a, Absatz 6 und Paragraph 14 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1995, treten mit 1. August 1995 in Kraft; Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 14 a, Absatz 6, gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem 1. August 1995 eingebrachte Anbringen.
(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 4 tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, § 4, der Wegfall des § 5, § 8, die Zitierung § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 im § 10, der Wegfall des § 11, § 13a sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Z 1 der Anlage zum AVOG, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 4, tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, Paragraph 4,, der Wegfall des Paragraph 5,, Paragraph 8,, die Zitierung Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, im Paragraph 10,, der Wegfall des Paragraph 11,, Paragraph 13 a, sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Ziffer eins, der Anlage zum AVOG, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023
Gesetzesnummer10000571
DokumentnummerNOR12017450
alte DokumentnummerN1199957013L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.