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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Bedingungen für den Zutritt zu Gastgewerbebetrieben und die dort einzuhaltenden Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19. Sie legt fest, welche Nachweise Kunden erbringen müssen und welche Hygienemaßnahmen Betreiber umzusetzen haben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum01.07.2021 Außerkrafttretensdatum21.07.2021 Abkürzung2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextGastgewerbe§ 5.Paragraph 5, (1)Absatz eins,Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1.Ziffer eins Der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. 2.Ziffer 2 In Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen Sitzplätze üblicherweise nicht oder nicht für die überwiegende Dauer des Aufenthalts eingenommen werden (insbesondere Tanzlokale, Clubs und Diskotheken), darf der Betreiber zusätzlich höchstens so viele Personen einlassen, dass 75 % der Personenkapazität der Betriebsstätte nicht überschritten werden. (2)Absatz 2,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. (3)Absatz 3,Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 2 abzubilden.Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 2, abzubilden. (4)Absatz 4,Die Pflicht zum Vorweisen eines Nachweises gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nicht für:Die Pflicht zum Vorweisen eines Nachweises gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für: 1.Ziffer eins die Abholung von Speisen und Getränken. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen; 2.Ziffer 2 Imbiss- und Gastronomiestände. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen; 3.Ziffer 3 Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden: a)Litera a Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten; b)Litera b Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner; c)Litera c Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen; d)Litera d Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen; e)Litera e Massenbeförderungsmittel. Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40235453

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.