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Kurztitel4. Monatsausweisverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 191/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.01.1998
Außerkrafttretensdatum30.11.2000
Text§ 2. (1) Der Teil A des Monatsausweises ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil B des Monatsausweises unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats und Teil D bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Paragraph 2, (1) Der Teil A des Monatsausweises ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil B des Monatsausweises unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats und Teil D bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Monatsausweise sind in standardisierter Form entweder mittels elektronischer Datenträger oder elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. Die Datenträger sowie die elektronische Datenübertragung müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(3)Absatz 3,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, dürfen ihre Monatsausweise im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers oder einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B und C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist und hinsichtlich des Teiles D innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist übermittelt werden.Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, dürfen ihre Monatsausweise im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers oder einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B und C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist und hinsichtlich des Teiles D innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist übermittelt werden.
(4)Absatz 4,Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.