Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist ein Abkommen zwischen Österreich und Kasachstan über Einkommen- und Vermögensteuern, das am 1. März 2006 in Kraft getreten ist. Es legt allgemeine Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Abkommens fest.
Was es regelt
- Die Definitionen von „Österreich“ und „Kasachstan“ im geografischen Sinne.
- Die Bedeutung von „Person“, „Gesellschaft“, „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“.
- Die Definition von „internationaler Verkehr“ in Bezug auf Seeschiffe und Luftfahrzeuge.
- Die Bestimmung der „zuständigen Behörde“ in Österreich und Kasachstan sowie die Definition von „Staatsangehöriger“.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen in Österreich und Kasachstan.
- Unternehmen, die in einem der beiden Vertragsstaaten tätig sind und internationalen Verkehr betreiben.
Eckpunkte
- „Österreich“ ist die Republik Österreich.
- „Kasachstan“ umfasst die Republik Kasachstan, einschließlich Hoheitsgewässer, ausschließliches Wirtschaftsgebiet und Kontinentalsockel, wo kasachisches Steuerrecht gilt.
- „Person“ umfasst natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen.
- „Internationaler Verkehr“ ist jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug eines Unternehmens eines Vertragsstaats, es sei denn, es wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2006,
TypVertrag – Kasachstan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3
Inkrafttretensdatum01.03.2006
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a)Litera a
bedeutet der Ausdruck:
(i)Absatz i,
“Österreich” die Republik Österreich;
(ii)Absatz i, i,
“Kasachstan” die Republik Kasachstan, und im geografischen Sinn verwendet, umfasst der Ausdruck “Kasachstan” die Hoheitsgewässer sowie das ausschließliche Wirtschaftsgebiet und den Kontinentalsockel, wo Kasachstan für bestimmte Zwecke Hoheitsrechte und Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausüben kann und das kasachische Steuerrecht Anwendung findet;
b)Litera b
umfasst der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
c)Litera c
bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
d)Litera d
bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragsstaats” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
e)Litera e
bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
f)Litera f
bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”
(i)Absatz i,
in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(ii)Absatz i, i,
in Kasachstan: das Finanzministerium oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
g)Litera g
bedeutet der Ausdruck “Staatsangehöriger”
(i)Absatz i,
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii)Absatz i, i,
jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
(2)Absatz 2,Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Vertragsstaat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Vertragsstaats hat.
Zuletzt aktualisiert am22.05.2025
Gesetzesnummer20004729
DokumentnummerNOR40077382
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.