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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Auszahlung und Abwicklung von Förderungen aus dem NPO-Fonds. Sie legt fest, wie der Förderbetrag berechnet wird und welche Nachweise dafür erforderlich sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 99/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19 Inkrafttretensdatum05.03.2021 Außerkrafttretensdatum31.12.2022 Abkürzung2. NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds TextAuszahlung und Abwicklung der Förderung§ 19.Paragraph 19, (1)Absatz eins,Die Förderung wird nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt. Der Förderungsbetrag ist auf Basis der in den Zeiträumen nach § 7 Abs. 1 jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag und den NPO-Lockdown-Zuschuss sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen.Der Förderungsbetrag ist auf Basis der in den Zeiträumen nach Paragraph 7, Absatz eins, jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag und den NPO-Lockdown-Zuschuss sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen. (2)Absatz 2,Als Nachweis sind eine Bestätigung nach § 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der förderungsnehmenden Organisation zu übermitteln.Als Nachweis sind eine Bestätigung nach Paragraph 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der förderungsnehmenden Organisation zu übermitteln. (3)Absatz 3,Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen. (4)Absatz 4,Die AWS ist berechtigt, Förderanträge bis zu einem Gesamtvolumen von 665 Millionen Euro abzüglich der aus diesem Betrag zu deckenden Kosten der Förderabwicklung entgegennehmen. (5)Absatz 5,Besteht gegen eine förderwerbende Organisation ein Anspruch des Bundes auf Rückzahlung von Förderungen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2020, dann kann eine weitere Förderung nach dieser Verordnung erst nach erfolgter Rückzahlung gewährt werden.Besteht gegen eine förderwerbende Organisation ein Anspruch des Bundes auf Rückzahlung von Förderungen gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2020,, dann kann eine weitere Förderung nach dieser Verordnung erst nach erfolgter Rückzahlung gewährt werden. Zuletzt aktualisiert am08.03.2021 Gesetzesnummer20011489 DokumentnummerNOR40231680

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.