📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 99/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum05.03.2021
Außerkrafttretensdatum31.12.2022
Abkürzung2. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextAuszahlung und Abwicklung der Förderung§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Förderung wird nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt.
Der Förderungsbetrag ist auf Basis der in den Zeiträumen nach § 7 Abs. 1 jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag und den NPO-Lockdown-Zuschuss sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen.Der Förderungsbetrag ist auf Basis der in den Zeiträumen nach Paragraph 7, Absatz eins, jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag und den NPO-Lockdown-Zuschuss sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen.
(2)Absatz 2,Als Nachweis sind eine Bestätigung nach § 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der förderungsnehmenden Organisation zu übermitteln.Als Nachweis sind eine Bestätigung nach Paragraph 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der förderungsnehmenden Organisation zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.
(4)Absatz 4,Die AWS ist berechtigt, Förderanträge bis zu einem Gesamtvolumen von 665 Millionen Euro abzüglich der aus diesem Betrag zu deckenden Kosten der Förderabwicklung entgegennehmen.
(5)Absatz 5,Besteht gegen eine förderwerbende Organisation ein Anspruch des Bundes auf Rückzahlung von Förderungen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2020, dann kann eine weitere Förderung nach dieser Verordnung erst nach erfolgter Rückzahlung gewährt werden.Besteht gegen eine förderwerbende Organisation ein Anspruch des Bundes auf Rückzahlung von Förderungen gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2020,, dann kann eine weitere Förderung nach dieser Verordnung erst nach erfolgter Rückzahlung gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am08.03.2021
Gesetzesnummer20011489
DokumentnummerNOR40231680
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.