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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Pflicht zur erneuten Erprobung von Handfeuerwaffen und deren hochbeanspruchten Teilen, wenn bestimmte Veränderungen oder Bearbeitungen vorgenommen wurden. Es stellt sicher, dass die Sicherheit dieser Waffen nach solchen Änderungen weiterhin gewährleistet ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel10. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 200/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum23.04.1988 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 Index95/04 Beschussrecht TextNeuerliche Erprobungspflicht§ 11.Paragraph 11, (1)Absatz eins,Hat eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil eine der nachgenannten Veränderungen oder Bearbeitungen erfahren, so ist diese Waffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 4 bis 9 zu unterziehen (§ 8 Beschußgesetz):Hat eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil eine der nachgenannten Veränderungen oder Bearbeitungen erfahren, so ist diese Waffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9 zu unterziehen (Paragraph 8, Beschußgesetz): 1.Ziffer eins Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles verbunden mit Paßarbeit (§ 1 Abs. 4),Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles verbunden mit Paßarbeit (Paragraph eins, Absatz 4,), 2.Ziffer 2 jede Änderung von Abmessungen, die eine Verringerung der Wanddicke des Laufes mit sich bringt, 3.Ziffer 3 jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über 800º C. (2)Absatz 2,Ergibt sich anläßlich einer Erprobung gemäß Abs. 1 einer der im § 10 Abs. 1 angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil die neue Protokollnummer (§ 7 Abs. 2) anzubringen, sind die Beschußzeichen durch Überschlagen mitErgibt sich anläßlich einer Erprobung gemäß Absatz eins, einer der im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil die neue Protokollnummer (Paragraph 7, Absatz 2,) anzubringen, sind die Beschußzeichen durch Überschlagen mit Xrömisch zehnzu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden, wenn die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil gemäß § 7 nicht zum Endbeschuß zugelassen werden kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 und 4.zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden, wenn die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil gemäß Paragraph 7, nicht zum Endbeschuß zugelassen werden kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Zuletzt aktualisiert am08.11.2024 Gesetzesnummer10011762 DokumentnummerNOR12151346 alte DokumentnummerN9198816884J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.