Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pflicht zur erneuten Erprobung von Handfeuerwaffen und deren hochbeanspruchten Teilen, wenn bestimmte Veränderungen oder Bearbeitungen vorgenommen wurden. Es stellt sicher, dass die Sicherheit dieser Waffen nach solchen Änderungen weiterhin gewährleistet ist.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit einer erneuten Erprobung für bereits geprüfte Handfeuerwaffen oder hochbeanspruchte Teile.
- Welche spezifischen Veränderungen oder Bearbeitungen eine erneute Erprobung auslösen.
- Die Folgen, wenn bei einer erneuten Erprobung Mängel festgestellt werden oder die Waffe nicht zugelassen werden kann.
- Die Entwertung alter Beschusszeichen und die Anbringung neuer Protokollnummern bei Mängeln.
Wen es betrifft
- Besitzer von Handfeuerwaffen oder hochbeanspruchten Teilen, die Veränderungen oder Bearbeitungen daran vornehmen lassen.
- Personen oder Stellen, die solche Veränderungen oder Bearbeitungen durchführen.
Eckpunkte
- Eine erneute Erprobung ist erforderlich, wenn ein hochbeanspruchter Teil mit Passarbeit ausgetauscht wird.
- Jede Änderung der Abmessungen, die die Wanddicke des Laufes verringert, erfordert eine erneute Erprobung.
- Eine Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere durch Wärmebehandlung über 800º C, macht eine erneute Erprobung notwendig.
- Werden Mängel festgestellt, müssen die Beschusszeichen entwertet und eine neue Protokollnummer angebracht werden, und die Waffe darf nicht mehr zum Schießen verwendet werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel10. Beschußverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 200/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum23.04.1988
Außerkrafttretensdatum15.10.1999
Index95/04 Beschussrecht
TextNeuerliche Erprobungspflicht§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Hat eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil eine der nachgenannten Veränderungen oder Bearbeitungen erfahren, so ist diese Waffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 4 bis 9 zu unterziehen (§ 8 Beschußgesetz):Hat eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil eine der nachgenannten Veränderungen oder Bearbeitungen erfahren, so ist diese Waffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9 zu unterziehen (Paragraph 8, Beschußgesetz):
1.Ziffer eins
Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles verbunden mit Paßarbeit (§ 1 Abs. 4),Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles verbunden mit Paßarbeit (Paragraph eins, Absatz 4,),
2.Ziffer 2
jede Änderung von Abmessungen, die eine Verringerung der Wanddicke des Laufes mit sich bringt,
3.Ziffer 3
jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über 800º C.
(2)Absatz 2,Ergibt sich anläßlich einer Erprobung gemäß Abs. 1 einer der im § 10 Abs. 1 angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil die neue Protokollnummer (§ 7 Abs. 2) anzubringen, sind die Beschußzeichen durch Überschlagen mitErgibt sich anläßlich einer Erprobung gemäß Absatz eins, einer der im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil die neue Protokollnummer (Paragraph 7, Absatz 2,) anzubringen, sind die Beschußzeichen durch Überschlagen mit
Xrömisch zehnzu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden, wenn die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil gemäß § 7 nicht zum Endbeschuß zugelassen werden kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 und 4.zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden, wenn die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil gemäß Paragraph 7, nicht zum Endbeschuß zugelassen werden kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3 und 4,
Zuletzt aktualisiert am08.11.2024
Gesetzesnummer10011762
DokumentnummerNOR12151346
alte DokumentnummerN9198816884J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.