Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die rechtliche Stellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich, insbesondere seine Immunität vor Gerichtsbarkeit und Zwangsvollstreckung. Es legt fest, wann das Institut von dieser Immunität ausgenommen ist und wie Streitigkeiten beigelegt werden.
Was es regelt
- Die Immunität des Instituts von der Gerichtsbarkeit und anderen Vollzugshandlungen.
- Ausnahmen von dieser Immunität, wie bei Verkehrsunfällen oder Gehaltspfändungen.
- Den Schutz des Eigentums und der Vermögenswerte des Instituts vor Beschlagnahme und Enteignung.
- Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Institut und privaten Parteien durch ein Schiedsgericht.
Wen es betrifft
- Das Internationale Impfstoffinstitut.
- Private Parteien, die in Streitigkeiten mit dem Institut involviert sind.
- Angestellte des Instituts in Bezug auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten.
Eckpunkte
- Das Institut ist grundsätzlich von der Gerichtsbarkeit befreit, außer es verzichtet ausdrücklich darauf.
- Es gibt Ausnahmen von der Immunität bei zivilrechtlichen Klagen nach Verkehrsunfällen oder bei Gehaltspfändungen von Angestellten, wenn das Institut nicht innerhalb von 14 Tagen auf seine Immunität verzichtet.
- Eigentum und Vermögenswerte des Instituts sind vor Beschlagnahme und Enteignung geschützt.
- Streitigkeiten mit privaten Parteien werden durch ein Schiedsgericht entschieden, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 54/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum01.04.2023
Index19/20 Amtssitzabkommen
TextArtikel 5Immunität von der Gerichtsbarkeit und andere Maßnahmen(1)Absatz eins,Das Institut ist, mit Ausnahme der folgenden Fälle, von der Gerichtsbarkeit und jeder anderen Vollzugshandlung befreit:
(a)Absatz a,
wenn das Institut in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf diese Befreiung verzichtet hat;
(b)Absatz b,
wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Instituts befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
(c)Absatz c,
wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Institut an eine Angestellten oder einen Angestellten des Büros zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt, es sei denn, das Institut teilt den Behörden innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung durch die Behörden mit, dass es auf seine Immunität nicht verzichtet.
(2)Absatz 2,Unbeschadet Absatz 1 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte des Instituts, unabhängig von ihrem Standort, als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von richterlicher oder behördlicher Zwangsmaßnahme befreit.
(3)Absatz 3,Streitigkeiten zwischen dem Institut und einer privaten Partei werden durch ein Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem von den Parteien vereinbarten Recht. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung entscheidet das Schiedsgericht in Anwendung der Regeln des anwendbaren internationalen Rechts und der allgemeinen Rechtsgrundsätze. Angelegenheiten betreffend die Auslegung des Abkommens über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstitutes einschließlich der dieser angefügten Satzung fallen nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Institut und seinen Angestellten werden durch einen wirksamen Streitbelegungs-mechanismus entsprechend den internen Vorschriften des Instituts beigelegt, der die Rechte der Angestellten gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention schützt.
Zuletzt aktualisiert am04.04.2023
Gesetzesnummer20012213
DokumentnummerNOR40251831
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.