Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten von Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis in Bezug auf die Erhebung von Abgaben und die Handhabung von Monopolvorschriften. Es legt fest, welche Erklärungen und Anzeigen bei diesen Finanzämtern eingereicht werden können.
Was es regelt
- Die Erhebung von Abgaben durch Finanzämter, sofern diese nicht anderen Behörden übertragen ist.
- Die Handhabung von Monopolvorschriften, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz übertragen sind.
- Die Einreichung von Gebührenanzeigen, Anzeigen von Schenkungen unter Lebenden und Abgabenerklärungen.
- Die Bestätigung von Gleichschriften.
Wen es betrifft
- Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis, die in Anlage 1 aufgeführt sind.
- Personen, die Gebührenanzeigen, Schenkungsanzeigen oder Abgabenerklärungen einreichen müssen.
Eckpunkte
- Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis sind für die Erhebung von Abgaben und die Handhabung von Monopolvorschriften in ihrem Amtsbereich zuständig, sofern keine andere Behörde zuständig ist.
- Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957), Anzeigen von Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) und Abgabenerklärungen (§ 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955) können auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis eingereicht werden.
- Diese Finanzämter bestätigen auch Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957.
- Diese Regelung gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum11.01.1975
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
AbkürzungAVOG
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
TextFinanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Den in der Anlage 1 angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Monopolvorschriften, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen ist.Den in der Anlage 1 angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Monopolvorschriften, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen ist.
(2)Absatz 2,Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.Gebührenanzeigen (Paragraph 31, des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (Paragraph 22, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß Paragraph 18, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß Paragraphen 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.
SchlagworteErbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023
Gesetzesnummer10000571
DokumentnummerNOR12008217
alte DokumentnummerN1197513181S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.