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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Altölen und legt fest, welche Behörde dafür zuständig ist. Es stellt sicher, dass die Überwachung und Kontrolle dieser Verbringungen gemäß EU-Recht erfolgt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 34Artikel eins, Paragraph 34 Inkrafttretensdatum01.01.1997 Außerkrafttretensdatum30.09.1998 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextVIII. ABSCHNITTrömisch acht. ABSCHNITTEinfuhr, Ausfuhr, DurchfuhrAnwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen§ 34.Paragraph 34, (1)Absatz eins,Für Verbringungen von Abfällen oder Altölen ist die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. EG Nr. L 30 vom 6. Februar 1993, S. 1 (EG-VerbringungsV) anzuwenden.Für Verbringungen von Abfällen oder Altölen ist die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt EG Nummer L 30 vom 6. Februar 1993, Seite 1 (EG-VerbringungsV) anzuwenden. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 37 EG-VerbringungsV.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Artikel 37, EG-VerbringungsV. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt 1.Ziffer eins durch Verordnung zu bestimmen, daß einzelne in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle überwacht werden,durch Verordnung zu bestimmen, daß einzelne in Anhang römisch zwei der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen römisch drei oder römisch vier der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle überwacht werden, 2.Ziffer 2 unter den in Art. 17 Abs. 1 und 2 der EG-VerbringungsV genannten Voraussetzungen ein Anzeigeverfahren für die Verbringung von bestimmten Abfällen nach Anhang II der EG-VerbringungsV in bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD sind,unter den in Artikel 17, Absatz eins und 2 der EG-VerbringungsV genannten Voraussetzungen ein Anzeigeverfahren für die Verbringung von bestimmten Abfällen nach Anhang römisch zwei der EG-VerbringungsV in bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD sind, zu erlassen. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12139806 alte DokumentnummerN8199657365J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.