Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Altölen und legt fest, welche Behörde dafür zuständig ist. Es stellt sicher, dass die Überwachung und Kontrolle dieser Verbringungen gemäß EU-Recht erfolgt.
Was es regelt
- Die Anwendung der EG-VerbringungsV für Abfälle und Altöle.
- Die Zuständigkeiten des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie bei der Abfallverbringung.
- Die Möglichkeit, bestimmte Abfälle aus Umweltschutzgründen strenger zu überwachen.
- Die Einführung eines Anzeigeverfahrens für die Verbringung von Abfällen in Nicht-OECD-Staaten.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die Abfälle oder Altöle grenzüberschreitend verbringen.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Für die Verbringung von Abfällen und Altölen gilt die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 (EG-VerbringungsV).
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist die zuständige Behörde am Versandort, Bestimmungsort und für die Durchfuhr.
- Der Bundesminister kann per Verordnung Abfälle aus Anhang II der EG-VerbringungsV wie Abfälle aus Anhang III oder IV überwachen lassen.
- Ein Anzeigeverfahren kann für die Verbringung bestimmter Abfälle nach Anhang II der EG-VerbringungsV in bestimmte Nicht-OECD-Staaten erlassen werden.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 34Artikel eins, Paragraph 34 Inkrafttretensdatum01.01.1997 Außerkrafttretensdatum30.09.1998 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextVIII. ABSCHNITTrömisch acht. ABSCHNITTEinfuhr, Ausfuhr, DurchfuhrAnwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen§ 34.Paragraph 34,
- Februar 1993, S. 1 (EG-VerbringungsV) anzuwenden.Für Verbringungen von Abfällen oder Altölen ist die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt EG Nummer L 30 vom
- Februar 1993, Seite 1 (EG-VerbringungsV) anzuwenden.