Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Enteignung und Entschädigung von Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Es stellt sicher, dass Enteignungen nur unter bestimmten Bedingungen und gegen eine gerechte Entschädigung erfolgen dürfen.
Was es regelt
- Die Bedingungen, unter denen Investitionen enteignet werden dürfen.
- Die Berechnung und Zahlung der Entschädigung für enteignete Investitionen.
- Die Rechte von Investoren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Höhe der Entschädigung.
- Die Entschädigung von Investoren, die Anteilsrechte an einer enteigneten Gesellschaft besitzen.
Wen es betrifft
- Investoren jeder Vertragspartei, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätigen.
- Vertragsparteien, die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei enteignen.
Eckpunkte
- Enteignungen sind nur für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung zulässig.
- Die Entschädigung muss dem gerechten Marktwert der Investition entsprechen, der unmittelbar vor oder zum Zeitpunkt der Enteignungsankündigung festgelegt wird.
- Verzögerte Entschädigungszahlungen müssen Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zur Zahlung umfassen, die nicht unter der LIBOR-Rate liegen dürfen.
- Der Investor hat das Recht, die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung durch zuständige Organe oder ein internationales Schiedsgericht überprüfen zu lassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 148/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 298/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 298 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum01.07.2002
Außerkrafttretensdatum30.06.2013
TextArtikel 4Enteignung und Entschädigung(1)Absatz eins,Investitionen von Investoren jeder Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung.
(2)Absatz 2,Eine solche Entschädigung muß dem nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegten gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde - je nachdem welcher früher eintrat -, entsprechen, wobei unter anderem das investierte Kapital, der Wiederbeschaffungswert, die Wertsteigerung, die laufenden Erträge, der Goodwill und andere maßgebliche Faktoren zu berücksichtigen sind. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor in keine ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz zu umfassen, der jedoch auf keinen Fall unter der geltenden LIBOR-Rate oder dem Äquivalent dazu liegen darf. Der letztlich festgelegte Entschädigungsbetrag ist an den Investor umgehend in frei konvertierbaren Währungen zu leisten und ist ohne Verzögerung frei transferierbar. Spätestens zum Zeitpunkt der Enteignung müssen für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung in geeigneter Weise Vorkehrungen getroffen werden.
(3)Absatz 3,Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(4)Absatz 4,Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(5)Absatz 5,Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.