Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Aufgaben der Abgabenverwaltung zwischen verschiedenen Behörden aufgeteilt werden, insbesondere nach der Auflösung bestimmter Finanzlandesdirektionen und Hauptzollämter. Es stellt sicher, dass die Zuständigkeiten klar definiert sind und die Verwaltung effizient bleibt.
Was es regelt
- Die Übernahme von Aufgaben ehemaliger Finanzlandesdirektionen durch Zollämter oder Finanzämter.
- Die Übernahme von Zuständigkeiten ehemaliger Hauptzollämter durch die neu definierten Zollämter.
- Die Möglichkeit für den Bundesminister für Finanzen, Aufgaben neu zuzuweisen, um die Verwaltung zu optimieren.
Wen es betrifft
- Finanzämter und Zollämter, die Aufgaben der Abgabenverwaltung wahrnehmen.
- Der Bundesminister für Finanzen, der Aufgaben neu zuweisen kann.
Eckpunkte
- Aufgaben, die früher von Finanzlandesdirektionen wahrgenommen wurden und nicht an besondere Organisationseinheiten übertragen werden, sind nun von den Zollämtern (für ihre spezifischen Aufgaben) oder den Finanzämtern wahrzunehmen.
- Die Zuständigkeiten der ehemaligen Hauptzollämter werden von den in § 14 definierten Zollämtern übernommen.
- Der Bundesminister für Finanzen kann Aufgaben zwischen Finanzämtern und/oder Zollämtern neu verteilen, wenn dies organisatorisch sinnvoll ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17aParagraph 17 a
Inkrafttretensdatum01.01.2008
Außerkrafttretensdatum30.06.2010
AbkürzungAVOG
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text§ 17a.Paragraph 17 a,
(1)Absatz eins,Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (§ 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des § 2 dieses Bundesgesetzes übertragen werden, sind diese von den in § 14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in § 3 dieses Bundesgesetzes definierten Finanzämtern wahrzunehmen.Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (Paragraph 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes übertragen werden, sind diese von den in Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes definierten Finanzämtern wahrzunehmen.
(Anm. : Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2007)Anmerkung : Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007,)
(3)Absatz 3,An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter (§ 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) treten die in § 14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämter.An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter (Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,) treten die in Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes definierten Zollämter.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung einzelner Aufgaben an Finanzämter und/oder Zollämter aufheben und diese Aufgaben den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8) oder einzelnen Finanzämtern und/oder einzelnen Zollämtern übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient.Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung einzelner Aufgaben an Finanzämter und/oder Zollämter aufheben und diese Aufgaben den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis (Paragraph 8,) oder einzelnen Finanzämtern und/oder einzelnen Zollämtern übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient.
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023
Gesetzesnummer10000571
DokumentnummerNOR40094355
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.