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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Pflichten zur Behandlung von Abfällen, insbesondere die Entfernung und ordnungsgemäße Behandlung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Bauteile aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Sie soll sicherstellen, dass bei der Abfallbehandlung keine Kontaminationen entstehen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichtenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 459/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum13.08.2005 Außerkrafttretensdatum06.10.2017 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextEntfernen von Stoffen, Zubereitungen und Bauteilen (Schadstoffentfrachtung)§ 6.Paragraph 6, Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 1 bis 9, Z 11 bis 14 und Z 18 sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 10 und Z 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln: Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Ziffer eins bis 9, Ziffer 11 bis 14 und Ziffer 18, sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Ziffer 10 und Ziffer 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln: 1.Ziffer eins PCB-haltige Kondensatoren; 2.Ziffer 2 quecksilberhaltige Bauteile, zB Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung; 3.Ziffer 3 Batterien und Akkumulatoren; 4.Ziffer 4 Leiterplatten von Mobiltelefonen generell und von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 cm2; 5.Ziffer 5 Tintencartridges, Tonerkartuschen für flüssige und pastöse Toner und für Farbtoner; 6.Ziffer 6 Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten; 7.Ziffer 7 Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten; 8.Ziffer 8 Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern enthalten; 9.Ziffer 9 Kathodenstrahlröhren; 10.Ziffer 10 Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW); 11.Ziffer 11 Gasentladungslampen; 12.Ziffer 12 Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen; 13.Ziffer 13 externe elektrische Leitungen; 14.Ziffer 14 Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen; 15.Ziffer 15 die chrom-VI-haltige Ammoniak-Wasser-Lösung bei Absorberkühlgeräten; 16.Ziffer 16 alle sonstigen Flüssigkeiten wie insbesondere Öle und Säuren; 17.Ziffer 17 Gase, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben; 18.Ziffer 18 cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20003793 DokumentnummerNOR40058809

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.