Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Pflichten zur Behandlung von Abfällen, insbesondere die Entfernung und ordnungsgemäße Behandlung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Bauteile aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Sie soll sicherstellen, dass bei der Abfallbehandlung keine Kontaminationen entstehen.
Was es regelt
- Die Entfernung von schädlichen Stoffen, Zubereitungen und Bauteilen aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten.
- Die ordnungsgemäße Behandlung dieser entfernten Materialien.
- Den Ausschluss von Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt bei der Entfernung.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandeln.
Eckpunkte
- Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 1 bis 9, Z 11 bis 14 und Z 18 müssen so entfernt werden, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen sind.
- Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 10 und Z 15 bis 17 müssen vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten entfernt werden.
- Alle entfernten Stoffe, Zubereitungen und Bauteile müssen ordnungsgemäß behandelt werden.
- Beispiele für zu entfernende Bauteile sind PCB-haltige Kondensatoren, quecksilberhaltige Bauteile, Batterien und Akkumulatoren, sowie Flüssigkristallanzeigen mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm².
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichtenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 459/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum13.08.2005
Außerkrafttretensdatum06.10.2017
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextEntfernen von Stoffen, Zubereitungen und Bauteilen (Schadstoffentfrachtung)§ 6.Paragraph 6, Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 1 bis 9, Z 11 bis 14 und Z 18 sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 10 und Z 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln: Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Ziffer eins bis 9, Ziffer 11 bis 14 und Ziffer 18, sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Ziffer 10 und Ziffer 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln:
1.Ziffer eins
PCB-haltige Kondensatoren;
2.Ziffer 2
quecksilberhaltige Bauteile, zB Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung;
3.Ziffer 3
Batterien und Akkumulatoren;
4.Ziffer 4
Leiterplatten von Mobiltelefonen generell und von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 cm2;
5.Ziffer 5
Tintencartridges, Tonerkartuschen für flüssige und pastöse Toner und für Farbtoner;
6.Ziffer 6
Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
7.Ziffer 7
Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
8.Ziffer 8
Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern enthalten;
9.Ziffer 9
Kathodenstrahlröhren;
10.Ziffer 10
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW);
11.Ziffer 11
Gasentladungslampen;
12.Ziffer 12
Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
13.Ziffer 13
externe elektrische Leitungen;
14.Ziffer 14
Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen;
15.Ziffer 15
die chrom-VI-haltige Ammoniak-Wasser-Lösung bei Absorberkühlgeräten;
16.Ziffer 16
alle sonstigen Flüssigkeiten wie insbesondere Öle und Säuren;
17.Ziffer 17
Gase, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben;
18.Ziffer 18
cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20003793
DokumentnummerNOR40058809
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.