Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die allgemeinen Bestimmungen für Begleitscheine, die für den Transport von gefährlichem Abfall verwendet werden. Sie legt fest, wie diese Begleitscheine zu kennzeichnen, auszufüllen und aufzubewahren sind.
Was es regelt
- Die Kennzeichnung und Nummerierung von Begleitscheinen für gefährlichen Abfall.
- Die Art und Weise der Eintragungen auf Begleitscheinen.
- Die Verwendung von Begleitscheinen für verschiedene Abfallarten und die Möglichkeit der Zusammenfassung in Transportpapieren.
- Die Aufbewahrungspflichten für Begleitscheine.
Wen es betrifft
- Jeder Abfallbesitzer, der gefährlichen Abfall transportiert.
- Personen, die Eintragungen auf Begleitscheinen vornehmen.
Eckpunkte
- Jeder Begleitschein muss als „Begleitschein für gefährlichen Abfall“ gekennzeichnet sein und eine einmalige Begleitscheinnummer haben.
- Alle Eintragungen müssen gut leserlich und dauerhaft sein; Änderungen müssen die ursprüngliche Eintragung leserlich lassen.
- Für jede Abfallart ist ein eigener Begleitschein zu verwenden, wobei eine Zusammenfassung in einem Transportpapier unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist.
- Abfallbesitzer müssen ihre Begleitscheine mindestens sieben Jahre lang aufbewahren, auch in elektronischer Form, wenn die Datensicherung dem Stand der Technik entspricht.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2012
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 341/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum01.07.2013
Außerkrafttretensdatum30.07.2023
AbkürzungANV 2012
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text3. AbschnittBegleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002Allgemeine Bestimmungen über Begleitscheine§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Jeder Begleitschein ist mit der Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall“ und durch Vergabe einer nur einmal zu vergebenden Begleitscheinnummer (eindeutige BS-Nr.) eindeutig zu kennzeichnen. Die Nummerierung der Begleitscheine kann jährlich neu begonnen werden.
(2)Absatz 2,Alle Eintragungen (einschließlich Ergänzungen) auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Abschriften oder Durchschriften von Begleitscheinen sind zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Für jede Abfallart ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine zu einem gemeinsamen Transportpapier ist zulässig, wenn in diesem Transportpapier erstens die jeweiligen Begleitscheinnummern gemäß Abs. 1 mit den jeweils zugeordneten Abfallarten und Massen eindeutig verknüpft dargestellt sind und zweitens entweder die Inhalte gemäß Abs. 1 und den §§ 9 bis 11 in Verbindung mit Anhang 2 oder, falls zutreffend die Inhalte gemäß § 13 in Verbindung mit Anhang 2, enthalten sind. Das Transportpapier ist durch die Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall“ zu kennzeichnen.Für jede Abfallart ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine zu einem gemeinsamen Transportpapier ist zulässig, wenn in diesem Transportpapier erstens die jeweiligen Begleitscheinnummern gemäß Absatz eins, mit den jeweils zugeordneten Abfallarten und Massen eindeutig verknüpft dargestellt sind und zweitens entweder die Inhalte gemäß Absatz eins und den Paragraphen 9, bis 11 in Verbindung mit Anhang 2 oder, falls zutreffend die Inhalte gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Anhang 2, enthalten sind. Das Transportpapier ist durch die Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall“ zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4,Jeder Abfallbesitzer hat die für ihn bestimmten Abschriften, Durchschriften oder Originale der Begleitscheine getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am14.07.2023
Gesetzesnummer20008021
DokumentnummerNOR40142833
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.