Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die gegenseitige Hilfeleistung und Zusammenarbeit zwischen Staaten bei Natur- oder technischen Katastrophen, insbesondere den grenzüberschreitenden Verkehr von Ausrüstung und Hilfsgütern. Es erleichtert die Einfuhr und Ausfuhr dieser Güter für Hilfseinsätze.
Was es regelt
- Die Befreiung von Steuern und Abgaben für Ausrüstung und Hilfsgüter bei Katastrophenhilfe.
- Die vereinfachte Zollabfertigung für Hilfsgüter und Ausrüstung.
- Die Bedingungen für den Grenzübertritt und Aufenthalt von Such- und Rettungshunden.
- Den Umgang mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen im Rahmen der Hilfeleistung.
Wen es betrifft
- Staaten, die Hilfe bei Natur- oder technischen Katastrophen leisten oder anfordern.
- Hilfsmannschaften und Experten, die bei Katastrophenhilfe eingesetzt werden.
Eckpunkte
- Ausrüstung und Hilfsgüter sind von Steuern und Abgaben befreit.
- Ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstung und Hilfsgüter muss in der Amtssprache des hilfeersuchenden Staates oder auf Englisch vorgelegt werden.
- Schusswaffen und Munition dürfen nicht mitgeführt werden.
- Suchtgifte und psychotrope Stoffe dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs und durch qualifiziertes medizinisches Personal eingesetzt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 174/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2024,
TypVertrag – Georgien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum01.12.2024
Index49/12 Zivilschutz
TextArtikel 6Grenzübergang der Ausrüstung und der Hilfsgüter(1)Absatz eins,Ausrüstung und Hilfsgüter, welche auf das Gebiet des hilfeersuchenden Staates eingeführt und aus diesem ausgeführt werden, werden von Steuern und Abgaben sowie von Verboten und Beschränkungen entsprechend der geltenden Rechtsordnung der hilfeersuchenden Vertragspartei befreit.
(2)Absatz 2,Der Leiter einer Hilfsmannschaft oder der Experte hat den Grenzkontroll- oder Zollorganen der hilfeersuchenden Vertragspartei beim Betreten von deren Gebiet lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstung und Hilfsgüter in der Amtssprache des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei oder in englischer Sprache vorzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft oder die Experten dürfen außer der Ausrüstung und Hilfsgütern keine anderen Waren mitführen. Schusswaffen und Munition dürfen auf das Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei nicht mitgeführt werden.
(4)Absatz 4,Der Grenzübertritt sowie der Aufenthalt von Such- und Rettungshunden wird entsprechend der nationalen Rechtslage, insbesondere den veterinärrechtlichen Vorschriften der hilfeersuchenden Vertragspartei durchgeführt.
(5)Absatz 5,Soweit die Ausrüstung und Hilfsgüter weder verbraucht noch zerstört wurden, ist sie nach Abschluss der Hilfeleistung wieder aus dem Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei auszuführen.
(6)Absatz 6,Die Einfuhr von Suchtgiften und psychotropen Stoffen in den hilfeersuchenden Staat zum Zwecke der Hilfeleistung im Rahmen dieses Abkommens, sowie die Widerausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den hilfeleistenden Staat, erfolgt im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung der hilfeersuchenden Vertragspartei. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Stoffe. Suchtgifte und psychotrope Stoffe dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei eingesetzt werden, der die Hilfsmannschaft oder die zur Hilfeleistung entsandte Person angehört. Die verbrauchten Suchtgifte und psychotropen Stoffe werden der Verbrauchsstatistik des hilfeleistenden Staates zugerechnet.
(7)Absatz 7,Die Zollabfertigung der Ausrüstung und Hilfsgüter der Hilfsmannschaften oder der Experten erfolgt in vereinfachter Weise.
SchlagworteGrenzkontrollorgan, Suchhund, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am06.11.2024
Gesetzesnummer20012723
DokumentnummerNOR40266194
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.