← Österreich

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen fest, insbesondere in Bezug auf Stalleinrichtung und Bewegungsfreiheit. Sie war vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2010 in Kraft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 9Anlage 9 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum31.07.2010 Text                                                         Anlage 9             MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON KANINCHEN 1.       BEGRIFFSBESTIMMUNGEN          ___________________________________________________________          Jungtiere              Tiere bis zur Geschlechtsreife          ___________________________________________________________ 2.       HALTUNGSANFORDERUNGEN 2.1.     STALLEINRICHTUNG          Trächtige Zuchthäsinnen müssen spätestens ab Mitte der          Trächtigkeitsdauer bis zum Absetzen der Jungtiere Zugang zu          einer abgedunkelten Nestkammer haben. Die Anzahl der          Nestkammern muss mindestens der Anzahl der trächtigen          weiblichen Tiere entsprechen. Die Tiere müssen die          Nestkammern mit geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Die Muttertiere müssen die Möglichkeit haben, sich vor ihren Jungen zurückziehen zu können. In nicht beheizbaren Räumen muss den Tieren Einstreu zur Verfügung stehen. Spalten-, Loch- oder Gitterböden müssen der Größe und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. 2.2.     BEWEGUNGSFREIHEIT          Jungtiere bis 8 Wochen dürfen mit Ausnahme kranker oder          verletzter Tiere nicht in Einzelhaltung gehalten werden.          Mindestmaße für die Kaninchenhaltung: ____________________________________________________________________                  Jungtiere *1)             Zuchtkaninchen *2) ____________________________________________________________________               bis         über        bis         bis        über               1,5 kg      1,5 kg      4,0 kg      5,5 kg     5,5 kg ____________________________________________________________________ Höhe *3)      40 cm       40 cm       50 cm       55 cm        60cm ____________________________________________________________________ Boden- *4,5)  650 cm2/  1300 cm2/   3500 cm2/   5000 cm2/  6500 cm2/ fläche         Tier       Tier         Tier       Tier       Tier ____________________________________________________________________ Zusatz-       ----        ----     1000 cm2/    1000 cm2/  1000 cm2/ fläche                               Tier         Tier       Tier Nest- kammer ____________________________________________________________________ *1) für Jungtiere gilt eine Mindestbodenfläche von 3000 cm2 *2) gilt auch für Muttertiere mit Jungen *3) diese Höhe muss auf mindestens 35% der Bodenfläche vorhanden sein *4) erhöhte Flächen können mit eingerechnet werden, wenn sie sich mindestens 20,00 cm über der Bodenfläche befinden und ein ausgestrecktes Liegen der Tiere ermöglichen *5) Bei Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung müssen die Bodenflächen mindestens 60% dieser Werte betragen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.