Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen beigelegt werden sollen. Es legt einen Prozess fest, der von direkten Verhandlungen bis hin zu einem Schiedsgerichtsverfahren reicht.
Für wen: Die Vertragsparteien des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Prozessrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien.
- Die Bildung und Zusammensetzung eines Schiedsgerichts.
- Das Verfahren und die Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts.
- Die Kostenverteilung im Schiedsverfahren.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Vertragsparteien des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen.
Was sind die Eckpunkte?
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst durch direkte Verhandlungen beigelegt werden.
- Wird eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt, kann ein Schiedsgericht angerufen werden.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts, und diese einigen sich auf einen Vorsitzenden aus einem Drittstaat.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend und basiert auf dem Abkommen und dem Völkerrecht.
Prozessrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei) KundmachungsorganBGBl. Nr. 612/1991Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1991, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10 Inkrafttretensdatum01.01.1992 TextArtikel 10Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien(1)Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch direkte und sinnvolle Verhandlungen beigelegt werden.