Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Rückstellung von Vermögenswerten, die am 8. Mai 1945 im Eigentum des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen standen, und legt fest, dass dafür die Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes anzuwenden sind.
Was es regelt
- Anträge auf Rückstellung von Vermögenswerten, die am 8. Mai 1945 dem Deutschen Reich oder seinen Einrichtungen gehörten.
- Die Fortsetzung von Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Ersten Rückstellungsgesetz anhängig waren.
- Die Verweisung von Verfahren durch das Bundesministerium für Finanzen an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung.
- Die Entscheidung über Abrechnungen, bei denen ein Pfandrecht zugunsten der Republik Österreich einverleibt wurde und die Abrechnung noch nicht durchgeführt oder entschieden wurde.
Wen es betrifft
- Personen, die Anträge auf Rückstellung von Vermögenswerten stellen.
- Finanzlandesdirektionen und das Bundesministerium für Finanzen, die für die Bearbeitung dieser Verfahren zuständig sind.
Eckpunkte
- Für Anträge auf Rückstellung von Vermögenswerten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind die Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes anzuwenden.
- Bereits anhängige Verfahren nach dem Ersten Rückstellungsgesetz sind von den Finanzlandesdirektionen nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz fortzusetzen.
- Das Bundesministerium für Finanzen muss Verfahren, bei denen die Anwendung des Zweiten Rückstellungsgesetzes zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, an die erste Instanz zurückverweisen.
- Über Abrechnungen, bei denen ein Pfandrecht zugunsten der Republik Österreich besteht und die noch nicht abgeschlossen sind, ist nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz zu entscheiden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 30Paragraph 30
Inkrafttretensdatum31.07.1956
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Für Anträge auf Rückstellung von Vermögenswerten, die am 8. Mai 1945 – bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung – im Eigentum des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen gestanden sind, sind die Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes anhängigen Verfahren wegen Rückstellung der im Abs. 1 bezeichneten Vermögenswerte sind von den Finanzlandesdirektionen nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes fortzusetzen. Das Bundesministerium für Finanzen hat die bei ihm nach dem Ersten Rückstellungsgesetz anhängigen Verfahren, wenn die Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes offenbar eine andere Entscheidung zur Folge gehabt hätte, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes anhängigen Verfahren wegen Rückstellung der im Absatz eins, bezeichneten Vermögenswerte sind von den Finanzlandesdirektionen nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes fortzusetzen. Das Bundesministerium für Finanzen hat die bei ihm nach dem Ersten Rückstellungsgesetz anhängigen Verfahren, wenn die Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes offenbar eine andere Entscheidung zur Folge gehabt hätte, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.
(3)Absatz 3,Wenn in einem Bescheid auf Grund des § 3 Abs. 4 letzter Satz des Ersten Rückstellungsgesetzes zugunsten der Republik Österreich das Pfandrecht für einen Höchstbetrag zur Sicherstellung der aus der Abrechnung sich ergebenden Ansprüche einverleibt worden und die Abrechnung noch nicht durchgeführt oder darüber noch nicht entschieden worden ist, so ist über die Abrechnung nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes zu entscheiden.Wenn in einem Bescheid auf Grund des Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz des Ersten Rückstellungsgesetzes zugunsten der Republik Österreich das Pfandrecht für einen Höchstbetrag zur Sicherstellung der aus der Abrechnung sich ergebenden Ansprüche einverleibt worden und die Abrechnung noch nicht durchgeführt oder darüber noch nicht entschieden worden ist, so ist über die Abrechnung nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR12005527
alte DokumentnummerN1195617440S
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