← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Rückstellung von Vermögenswerten, die am 8. Mai 1945 im Eigentum des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen standen, und legt fest, dass dafür die Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes anzuwenden sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 30Paragraph 30 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 30.Paragraph 30, (1)Absatz eins,Für Anträge auf Rückstellung von Vermögenswerten, die am 8. Mai 1945 – bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung – im Eigentum des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen gestanden sind, sind die Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes anzuwenden. (2)Absatz 2,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes anhängigen Verfahren wegen Rückstellung der im Abs. 1 bezeichneten Vermögenswerte sind von den Finanzlandesdirektionen nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes fortzusetzen. Das Bundesministerium für Finanzen hat die bei ihm nach dem Ersten Rückstellungsgesetz anhängigen Verfahren, wenn die Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes offenbar eine andere Entscheidung zur Folge gehabt hätte, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes anhängigen Verfahren wegen Rückstellung der im Absatz eins, bezeichneten Vermögenswerte sind von den Finanzlandesdirektionen nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes fortzusetzen. Das Bundesministerium für Finanzen hat die bei ihm nach dem Ersten Rückstellungsgesetz anhängigen Verfahren, wenn die Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes offenbar eine andere Entscheidung zur Folge gehabt hätte, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen. (3)Absatz 3,Wenn in einem Bescheid auf Grund des § 3 Abs. 4 letzter Satz des Ersten Rückstellungsgesetzes zugunsten der Republik Österreich das Pfandrecht für einen Höchstbetrag zur Sicherstellung der aus der Abrechnung sich ergebenden Ansprüche einverleibt worden und die Abrechnung noch nicht durchgeführt oder darüber noch nicht entschieden worden ist, so ist über die Abrechnung nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes zu entscheiden.Wenn in einem Bescheid auf Grund des Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz des Ersten Rückstellungsgesetzes zugunsten der Republik Österreich das Pfandrecht für einen Höchstbetrag zur Sicherstellung der aus der Abrechnung sich ergebenden Ansprüche einverleibt worden und die Abrechnung noch nicht durchgeführt oder darüber noch nicht entschieden worden ist, so ist über die Abrechnung nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes zu entscheiden. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005527 alte DokumentnummerN1195617440S

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.