Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die finanzielle Abgeltung für die stationäre medizinische Versorgung und Betreuung von Justizanstaltsinsassen in öffentlichen Krankenanstalten. Es legt fest, dass die Länder einen jährlichen Pauschalbetrag an den Bund zahlen müssen.
Was es regelt
- Die finanzielle Verpflichtung der Länder zur Abgeltung stationärer medizinischer Leistungen.
- Die Bezahlung eines jährlichen Pauschalbetrags an den Bund für diese Leistungen.
- Die Aufteilung des Gesamtbetrags auf die einzelnen Länder.
Wen es betrifft
- Die Länder, die zur Zahlung des Pauschalbetrags verpflichtet sind.
- Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, als Empfänger der Zahlungen.
- Insassen von Justizanstalten, deren stationäre medizinische Versorgung abgegolten wird.
- Öffentliche Krankenanstalten, die diese Leistungen erbringen.
Eckpunkte
- Die Länder verpflichten sich, einen jährlichen Pauschalbetrag von 8.549.430,46 Euro an den Bund zu zahlen.
- Dieser Gesamtbetrag verteilt sich zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend einer Aufteilung aus einer früheren Vereinbarung auf die einzelnen Länder.
- Die Vereinbarung trat am 01.01.2009 in Kraft und galt bis zum 11.07.2017.
- Die Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (Bund – Länder)
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 4/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2009,
TypVereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.01.2009
Außerkrafttretensdatum11.07.2017
Index17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
BeachteGilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode vergleiche Artikel 4,).
TextArtikel 1Gegenstand der Vereinbarung(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004, insgesamt einen jährlichen Pauschalbetrag von(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des Paragraph 2, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2004,, insgesamt einen jährlichen Pauschalbetrag von
8 549 430,46 Euro
an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.
(2)Absatz 2,Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:Der im Absatz eins, genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Artikel 15, Absatz eins, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002,, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:
Burgenland
257 660,58 Euro
Kärnten
592 527,18 Euro
Niederösterreich
1 440 375,26 Euro
Oberösterreich
1 317 792,73 Euro
Salzburg
549 064,90 Euro
Steiermark
1 180 476,99 Euro
Tirol
699 628,86 Euro
Vorarlberg
345 734,68 Euro
Wien
2 166 169,28 Euro
Zuletzt aktualisiert am24.02.2025
Gesetzesnummer20006187
DokumentnummerNOR40104117
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.