Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen zur Organisation der Abgabenverwaltung und legt fest, welche Behörden für bestimmte Aufgaben zuständig sind. Es befasst sich mit der Übertragung von Aufgaben von früheren Finanzlandesdirektionen und Hauptzollämtern auf neue Zoll- und Finanzämter.
Was es regelt
- Die Übertragung von Aufgaben von Finanzlandesdirektionen auf Zollämter oder Finanzämter.
- Die Ersetzung von Hauptzollämtern durch definierte Zollämter.
- Die Behandlung von Anbringen bei Zuständigkeitsänderungen von Abgabenbehörden.
- Die Zuständigkeit für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Wen es betrifft
- Finanzlandesdirektionen, Hauptzollämter, Zollämter und Finanzämter.
- Personen, die Anbringen bei Abgabenbehörden einreichen, deren Zuständigkeit sich geändert hat.
Eckpunkte
- Aufgaben der Finanzlandesdirektion, die nicht auf besondere Organisationseinheiten übertragen werden, sind von den in § 27 definierten Zollämtern oder den in § 13 definierten Finanzämtern wahrzunehmen.
- Die in § 27 definierten Zollämter treten an die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter.
- Anbringen können innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten von Zuständigkeitsänderungen weiterhin bei der ursprünglichen Abgabenbehörde eingebracht werden.
- Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegt dem gemäß § 19 zuständigen Finanzamt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum15.12.2012
Außerkrafttretensdatum31.12.2020
AbkürzungAVOG 2010
Index14/01 Verwaltungsorganisation
Beachtezum Außerkrafttreten vgl. § 33zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 33
TextÜbergangsregelungen§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (§ 2 AVOG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 übertragen werden, sind diese von den in § 27 definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in § 13 definierten Finanzämtern wahrzunehmen.Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (Paragraph 2, AVOG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, übertragen werden, sind diese von den in Paragraph 27, definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in Paragraph 13, definierten Finanzämtern wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter treten die in § 27 definierten Zollämter.An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter treten die in Paragraph 27, definierten Zollämter.
(3)Absatz 3,Verliert eine Abgabenbehörde durch Änderungen von Abgabenvorschriften ihre Zuständigkeit in einer bestimmten Angelegenheit, so können diese Angelegenheit betreffende Anbringen dennoch innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderungen weiter bei dieser Abgabenbehörde eingebracht werden. Die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde hat diesfalls nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern der Einschreiter nicht bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4)Absatz 4,Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegt dem gemäß § 19 zuständigen Finanzamt.Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegt dem gemäß Paragraph 19, zuständigen Finanzamt.
(5)Absatz 5,§ 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
SchlagworteErbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am08.04.2020
Gesetzesnummer20006672
DokumentnummerNOR40143925
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.