Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen bezüglich des Abfallverzeichnisses in Österreich. Sie legt fest, wann verschiedene Teile der Verordnung sowie frühere Abfallverordnungen gültig werden oder ihre Gültigkeit verlieren.
Was es regelt
- Das Inkrafttreten der Abfallverzeichnisverordnung 2020.
- Das Außerkrafttreten älterer Abfallverordnungen.
- Spezifische Inkrafttretensdaten für bestimmte Paragraphen und Anhänge dieser Verordnung.
- Die Rechtswirkung von Änderungen oder Feststellungen des Berechtigungsumfangs für Abfallarten.
Wen es betrifft
- Personen oder Organisationen, die von den Regelungen der Abfallverzeichnisverordnung 2020 betroffen sind.
- Personen oder Organisationen, die von Änderungen des Berechtigungsumfangs gemäß AWG 2002 betroffen sind.
Eckpunkte
- Diese Verordnung tritt grundsätzlich am 01. Oktober 2020 in Kraft.
- Gleichzeitig treten die Festsetzungsverordnung (BGBl. II Nr. 227/1997) und die Abfallverzeichnisverordnung (BGBl. II Nr. 570/2003), ausgenommen § 1 Abs. 1 bis 3 und die Anlagen 1 und 5, außer Kraft.
- § 1 Abs. 1 bis 3 sowie Anhang 1 und Anhang 2 dieser Verordnung treten am 01. Jänner 2022 in Kraft.
- Der Eintrag der Abfallart SN 31318 „Asche aus der Verbrennung von kommunalem Klärschlamm“ tritt am 01. Jänner 2021 in Kraft.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung 2020
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 409/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum01.10.2020
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextInkrafttreten; Außerkrafttreten§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 01. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Festsetzungsverordnung, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2000, und die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, ausgenommen § 1 Abs. 1 bis 3 und die Anlagen 1 und 5, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 01. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Festsetzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2000,, und die Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, ausgenommen Paragraph eins, Absatz eins bis 3 und die Anlagen 1 und 5, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Abs. 1 bis 3 sowie Anhang 1 und Anhang 2 dieser Verordnung mit 01. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Abs. 1 bis 3 sowie die Anlagen 1 und 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, außer Kraft.Abweichend von Absatz eins, treten Paragraph eins, Absatz eins bis 3 sowie Anhang 1 und Anhang 2 dieser Verordnung mit 01. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph eins, Absatz eins bis 3 sowie die Anlagen 1 und 5 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Abweichend zu Abs. 1 und 2 tritt der Eintrag der Abfallart SN 31318 „Asche aus der Verbrennung von kommunalem Klärschlamm“ mit 01. Jänner 2021 in Kraft.Abweichend zu Absatz eins und 2 tritt der Eintrag der Abfallart SN 31318 „Asche aus der Verbrennung von kommunalem Klärschlamm“ mit 01. Jänner 2021 in Kraft.
(4)Absatz 4,Eine Änderung des Berechtigungsumfangs gemäß § 24a und § 37 AWG 2002 oder eine Feststellung des Berechtigungsumfangs gemäß § 6 Abs. 7 AWG 2002 hinsichtlich der in Anhang 1 genannten Abfallarten kann bereits ab dem auf die Kundmachung der Abfallverzeichnisverordnung 2020 BGBl. II Nr. 409/2020 folgenden Tag erfolgen; eine Änderung oder Feststellung entfaltet jedoch erst mit Inkrafttreten des Anhangs 1 Rechtswirkung.Eine Änderung des Berechtigungsumfangs gemäß Paragraph 24 a und Paragraph 37, AWG 2002 oder eine Feststellung des Berechtigungsumfangs gemäß Paragraph 6, Absatz 7, AWG 2002 hinsichtlich der in Anhang 1 genannten Abfallarten kann bereits ab dem auf die Kundmachung der Abfallverzeichnisverordnung 2020 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, folgenden Tag erfolgen; eine Änderung oder Feststellung entfaltet jedoch erst mit Inkrafttreten des Anhangs 1 Rechtswirkung.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20011285
DokumentnummerNOR40226668
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.