Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren für Zinserträge zwischen Vertragsparteien, insbesondere zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich. Es bietet Möglichkeiten, wie der wirtschaftliche Eigentümer die Einbehaltung der Quellensteuer vermeiden kann.
Was es regelt
- Verfahren zur Vermeidung der Quellensteuer auf Zinserträge.
- Die Meldung von Zinszahlungen an die zuständige Behörde.
- Die Ausstellung von Bescheinigungen durch Steuerbehörden.
- Den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden.
Wen es betrifft
- Wirtschaftliche Eigentümer von Zinserträgen.
- Zahlstellen, die Zinsen auszahlen.
Eckpunkte
- Der wirtschaftliche Eigentümer kann die Quellensteuer vermeiden, indem er seine Zahlstelle ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde zu melden.
- Alternativ kann der wirtschaftliche Eigentümer seiner Zahlstelle eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegen, um die Einbehaltung der Quellensteuer zu verhindern.
- Diese Bescheinigung enthält Name, Anschrift, Steuer- oder Identifizierungsnummer des Eigentümers, Name und Anschrift der Zahlstelle sowie die Kontonummer.
- Die Bescheinigung ist maximal drei Jahre gültig und wird auf Antrag innerhalb von zwei Monaten ausgestellt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 136/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2005,
TypVertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum01.07.2005
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 4 Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren(1) Erhebt eine Vertragspartei eine Quellensteuer nach Artikel 2, so sieht sie eines der beiden folgenden Verfahren oder beide Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird:
a)Litera a
ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 6 ermöglicht, die Quellensteuer gemäß Artikel 2 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle ausdrücklich dazu ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist. Diese Ermächtigung gilt für alle Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer;
b)Litera b
ein Verfahren, das gewährleistet, dass keine Quellensteuer einbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 2 vorlegt.
(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:
a)Litera a
Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;
b)Litera b
Name und Anschrift der Zahlstelle;
c)Litera c
Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt und enthält sowohl das Antrags- als auch das Ausstellungsdatum und gilt für Zahlungen, die nach dem Datum des Antrags zufließen.
(3) Wird das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a angewendet, übermittelt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist, die Angaben gemäß Artikel 3 der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Die Informationen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des nach dem Recht der Vertragspartei festgelegten Steuerjahrs für alle im Verlauf dieses Steuerjahrs geleisteten Zinszahlungen.
SchlagworteSteuernummer, Geburtsort, Antragsdatum
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20004248
DokumentnummerNOR40068560
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.