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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren für Zinserträge zwischen Vertragsparteien, insbesondere zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich. Es bietet Möglichkeiten, wie der wirtschaftliche Eigentümer die Einbehaltung der Quellensteuer vermeiden kann.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 136/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2005, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum01.07.2005 Index39/03 Doppelbesteuerung TextArtikel 4 Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren(1) Erhebt eine Vertragspartei eine Quellensteuer nach Artikel 2, so sieht sie eines der beiden folgenden Verfahren oder beide Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird: a)Litera a ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 6 ermöglicht, die Quellensteuer gemäß Artikel 2 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle ausdrücklich dazu ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist. Diese Ermächtigung gilt für alle Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer; b)Litera b ein Verfahren, das gewährleistet, dass keine Quellensteuer einbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 2 vorlegt. (2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus: a)Litera a Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers; b)Litera b Name und Anschrift der Zahlstelle; c)Litera c Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers. Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt und enthält sowohl das Antrags- als auch das Ausstellungsdatum und gilt für Zahlungen, die nach dem Datum des Antrags zufließen. (3) Wird das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a angewendet, übermittelt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist, die Angaben gemäß Artikel 3 der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Die Informationen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des nach dem Recht der Vertragspartei festgelegten Steuerjahrs für alle im Verlauf dieses Steuerjahrs geleisteten Zinszahlungen. SchlagworteSteuernummer, Geburtsort, Antragsdatum Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20004248 DokumentnummerNOR40068560

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.