Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur, um die Kenntnis der jeweiligen Kulturen zu verbessern und zur europäischen kulturellen Identität beizutragen. Es trat am 01.09.2019 in Kraft.
Was es regelt
- Den Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare im Kulturbereich.
- Die Durchführung von Gastspielen, Konzerten, Festspielen und anderen künstlerischen Darbietungen.
- Die Organisation von Ausstellungen und die Förderung von Kontakten in der zeitgenössischen Kunst.
- Die Zusammenarbeit im Filmwesen, in der Literatur, im Verlagswesen und bei Übersetzungen.
- Die direkte Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken und Museen sowie im Bereich des Kulturerbeschutzes.
- Die Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Organisationen wie UNESCO, Europarat und Europäische Union.
- Die Prävention des gesetzwidrigen Handels mit Kulturgütern.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien (Staaten).
- Künstler/-innen und Expert/-innen im Kulturbereich.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur des Staates der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern.
- Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Möglichkeiten der Vertragsparteien.
- Es werden Kurzaufenthalte von Künstler/-innen und Expert/-innen zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützt.
- Die Prävention der gesetzwidrigen Aus- und Einfuhr sowie Übertragung des Eigentumsrechts an Kulturgütern ist ein wichtiger Bestandteil.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 129/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2019,
TypVertrag – Ukraine
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3
Inkrafttretensdatum01.09.2019
Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
TextArtikel 3(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur des Staates der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen zu entwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
(2)Absatz 2,In diesem Sinne werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren:
a)Litera a
beim Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare, die den Fragen der Kultur gewidmet sind und auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei stattfinden;
b)Litera b
bei Gastspielen von Theatern und bei der Veranstaltung von Konzerten, Festspielen, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
c)Litera c
bei der Organisation von Ausstellungen im Rahmen der direkten Zusammenarbeit zwischen den Institutionen aus dem Bereich der Kultur sowie der Förderung der Kontakte auf dem Gebiet der zeitgenössischen Kunst;
d)Litera d
bei der Förderung von Kontakten und des Informationsaustausches auf dem Gebiet des Filmwesens;
e)Litera e
bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten der Literatur und des Verlagswesens sowie bei Übersetzungen von Werken der Literatur sowie der Fachliteratur;
f)Litera f
bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit zwischen den Bibliotheken;
g)Litera g
bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit und des Informationsaustausches in den Bereichen des Schutzes, der Überwachung, der Nutzung von Objekten des unbeweglichen Kulturerbes, der Erhaltung und Restaurierung von Museumsgegenständen sowie der Zusammenarbeit zwischen den Staatsmuseen der Ukraine und den Bundesmuseen der Republik Österreich;
h)Litera h
bei der Entwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen von Projekten und Übereinkommen internationaler Organisationen wie UNESCO, Europarat und Europäische Union (darunter das EU-Programm „Kreatives Europa“);
i)Litera i
bei der Prävention der gesetzwidrigen Aus- und Einfuhr, Übertragung des Eigentumsrechts an Kulturgütern gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften des Staates der Vertragsparteien und internationalen Konventionen, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind;
(3)Absatz 3,Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kurzaufenthalte von Künstler/-innen und Expert/-innen.
SchlagworteAusfuhr, Künstlerin, Expertin
Zuletzt aktualisiert am21.03.2025
Gesetzesnummer20010751
DokumentnummerNOR40217179
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.