Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen, insbesondere deren Kennzeichnung und die Mitführung von Begleitscheinen. Es stellt sicher, dass diese Materialien sicher und nachvollziehbar transportiert werden.
Was es regelt
- Die Kennzeichnung von gefährlichen Abfällen und Altölen auf Verpackungen und Gebinden.
- Das Mitführen und Vorweisen von Begleitscheinen während des Transports.
- Die Pflichten des Transporteurs, wenn eine Zustellung nicht möglich ist.
- Die Möglichkeit für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, nähere Vorschriften zur Kennzeichnung zu erlassen.
Wen es betrifft
- Transporteure von gefährlichen Abfällen und Altölen.
- Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht.
Eckpunkte
- Gefährliche Abfälle und Altöle müssen auf ihren Verpackungen und Gebinden deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
- Begleitscheine (§ 19) müssen während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
- Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne Begleitscheine befördert, treffen den Beförderer die Pflichten des § 17.
- Kann eine Zustellung nicht erfolgen, muss der Transporteur die Abfälle oder Altöle dem Übergeber (§ 19) zurückstellen oder eine Behandlung gemäß § 17 veranlassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 20Artikel eins, Paragraph 20
Inkrafttretensdatum01.07.1990
Außerkrafttretensdatum04.03.1994
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBeförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften dürfen gefährliche Abfälle und Altöle nur befördert werden, wenn diese auf den Verpackungen und Gebinden, in denen sie befördert werden, deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung der gefährlichen Abfälle und Altöle sowie die Anforderungen der Transportwirtschaft nähere Vorschriften betreffend die Kennzeichnung gefährlicher Abfälle und Altöle erlassen. Die Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Die Begleitscheine (§ 19) sind während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle mitzuführen und der Behörde bzw. den Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 40) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine befördert, so treffen den Beförderer (den nach § 15 Abs. 2 Z 4 beauftragten Transporteur) die im § 17 geregelten Pflichten.Die Begleitscheine (Paragraph 19,) sind während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle mitzuführen und der Behörde bzw. den Organen der öffentlichen Aufsicht (Paragraph 40,) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne die nach Paragraph 19, erforderlichen Begleitscheine befördert, so treffen den Beförderer (den nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, beauftragten Transporteur) die im Paragraph 17, geregelten Pflichten.
(3)Absatz 3,Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem Übergeber (§ 19) zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine dem § 17 entsprechende Behandlung des gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen.Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem Übergeber (Paragraph 19,) zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine dem Paragraph 17, entsprechende Behandlung des gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135172
alte DokumentnummerN8199012124J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.