📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 22Artikel eins, Paragraph 22
Inkrafttretensdatum01.07.1990
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAnforderungen an die Altölverwertung§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Eine Verwertung von Altölen ist nur im Sinne einer stofflichen Verwertung (Reinigung, Be- oder Verarbeitung) oder im Sinne einer Energiegewinnung zulässig.
(2)Absatz 2,Wird Altöl einer stofflichen Verwertung zugeführt, so darf das dadurch entstandene Mineralölprodukt nicht mehr als 5 ppm PCB, PCT und nicht mehr als 0,03 vH - bezogen auf die Masse - Halogene enthalten. Es bleibt so lange Altöl, als es nicht den in den gesetzlichen Vorschriften, ÖNORMEN oder in Vereinbarungen, die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehen, enthaltenen Qualitätskriterien eines verkehrsfähigen Mineralölerzeugnisses entspricht.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach dem Stand der Technik mit Verordnung für Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen, sofern sie nicht dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, unterliegen, nähere Bestimmungen über die Ausstattung und die Betriebsweise sowie obere Grenzwerte für die bei der Energiegewinnung aus Altölen entstehenden Emissionen festzulegen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach dem Stand der Technik mit Verordnung für Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen, sofern sie nicht dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, unterliegen, nähere Bestimmungen über die Ausstattung und die Betriebsweise sowie obere Grenzwerte für die bei der Energiegewinnung aus Altölen entstehenden Emissionen festzulegen.
(4)Absatz 4,Verordnungen gemäß Abs. 3 haben Übergangsregelungen für solche Anlagen zu treffen, die bereits unter Berücksichtigung der auf Grund des Altölgesetzes 1986 geltenden Anforderungen an die Verwertung im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes bewilligt sind.Verordnungen gemäß Absatz 3, haben Übergangsregelungen für solche Anlagen zu treffen, die bereits unter Berücksichtigung der auf Grund des Altölgesetzes 1986 geltenden Anforderungen an die Verwertung im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes bewilligt sind.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135174
alte DokumentnummerN8199012126J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.