Kurz gesagt
Dieses Gesetz definiert Altöle und legt fest, welche Stoffe als Altöle gelten und welche nicht. Es regelt auch, wann ein Stoff als Altöl entsteht.
Was es regelt
- Die Definition von Altölen.
- Stoffe, die nicht als Altöle gelten, basierend auf Verunreinigungen oder Eigenschaften.
- Den Zeitpunkt, ab dem ein Stoff als Altöl gilt.
- Die Möglichkeit für den Bundesminister, Grenzwerte für gefährliche Stoffe in Altölen festzulegen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die mit gebrauchten Ölen umgehen.
- Hersteller und Nutzer von Mineralölerzeugnissen, Emulsionen, synthetischen Ölen und Schmiermitteln auf Pflanzenölbasis.
Eckpunkte
- Altöle sind gebrauchte oder verunreinigte flüssige Mineralölerzeugnisse, Emulsionen, synthetische Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle (wenn halogenfrei) sowie Schmiermittel auf Basis pflanzlicher Öle.
- Stoffe gelten nicht als Altöle, wenn sie mehr als 15 vH Verunreinigungen, mehr als 30 ppm polychlorierte Biphenyle oder Terphenyle, mehr als 0,5 vH Halogene enthalten oder einen Flammpunkt unter 55 ºC aufweisen.
- Altöl entsteht, sobald das Vorprodukt nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet wird oder werden kann.
- Eine mechanische Reinigung innerhalb von zwei Monaten zur erneuten Verwendung verhindert die Entstehung von Altöl.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 21Artikel eins, Paragraph 21
Inkrafttretensdatum01.07.1990
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextV. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITTBesondere Bestimmungen für AltölAltöldefinition§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit Abs. 2 oder eine nach Abs. 4 erlassene Verordnung nicht anderes bestimmen:Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit Absatz 2, oder eine nach Absatz 4, erlassene Verordnung nicht anderes bestimmen:
1.Ziffer eins
gebrauchte oder durch eine produktionsspezifische Verwendung, wozu auch Lagerung und Beförderung gehören, verunreinigte
a)Litera a
flüssige Mineralölerzeugnisse,
b)Litera b
Emulsionen von Erzeugnissen der lit. a,Emulsionen von Erzeugnissen der Litera a,,
c)Litera c
synthetische Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, sofern sie aus synthetischen Kohlenwasserstoffen oder Carbonsäureestern bestehen und halogenfrei sind,
d)Litera d
Schmiermittel auf Basis pflanzlicher Öle,
2.Ziffer 2
pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl-Gemische von Erzeugnissen der Z 1 lit. a.pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl-Gemische von Erzeugnissen der Ziffer eins, Litera a,
(2)Absatz 2,Als Altöle gelten jedenfalls nicht die in Abs. 1 angeführten Stoffe, dieAls Altöle gelten jedenfalls nicht die in Absatz eins, angeführten Stoffe, die
1.Ziffer eins
mehr als 15 vH - bezogen auf die Masse - Verunreinigungen aus einer produktspezifischen Verwendung des Stoffes,
2.Ziffer 2
mehr als 30 ppm polychlorierte Biphenyle oder Terphenyle (PCB, PCT),
3.Ziffer 3
mehr als 0,5 vH - bezogen auf die Masse - Halogene enthalten oder
4.Ziffer 4
einen Flammpunkt unter 55 ºC aufweisen.
(3)Absatz 3,Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes entsteht, sobald das Vorprodukt des Altöles nicht mehr seinem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet wird oder verwendet werden kann. Altöl entsteht jedoch nicht, wenn für eine neuerliche, dem ursprünglichen Zweck entsprechende Verwendung eine mechanische Reinigung im Betrieb des Altölbesitzers ausreicht und diese Reinigung innerhalb von zwei Monaten durchgeführt wird.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jene Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen festzusetzen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen und Bestimmungen über die dem Stand der Technik entsprechenden diesbezüglichen Meßverfahren zu erlassen.
SchlagworteMotoröl, Getriebeöl
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135173
alte DokumentnummerN8199012125J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.