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Kurz gesagt

Dieses Gesetz verbietet das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen, um deren Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Es war vom 7. bis 16. Dezember 2020 in Kraft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 544/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 544 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum07.12.2020 Außerkrafttretensdatum16.12.2020 Abkürzung2. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextFreizeit- und Kultureinrichtungen§ 12.Paragraph 12, (1)Absatz eins,Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt. (2)Absatz 2,Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondereAls Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen, deren Betreten gemäß Absatz eins, untersagt ist, sind insbesondere 1.Ziffer eins Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, 2.Ziffer 2 Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,; in Bezug auf Bäder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Absatz eins, nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet, 3.Ziffer 3 Tanzschulen, 4.Ziffer 4 Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, 5.Ziffer 5 Schaubergwerke, 6.Ziffer 6 Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, 7.Ziffer 7 Indoorspielplätze, 8.Ziffer 8 Paintballanlagen, 9.Ziffer 9 Museumsbahnen, 10.Ziffer 10 Tierparks und Zoos. (3)Absatz 3,Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Kultureinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondere:Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Kultureinrichtungen, deren Betreten gemäß Absatz eins, untersagt ist, sind insbesondere: 1.Ziffer eins Theater, 2.Ziffer 2 Konzertsäle und -arenen, 3.Ziffer 3 Kinos, 4.Ziffer 4 Varietees und 5.Ziffer 5 Kabaretts, nicht aber Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive. SchlagworteKonzertarena, Freizeiteinrichtung, Freizeitpark Zuletzt aktualisiert am17.12.2020 Gesetzesnummer20011383 DokumentnummerNOR40228188

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.