Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der EG, den Mitgliedstaaten und der Schweiz zur Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen. Es schafft einen Gemischten Ausschuss, der die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens überwacht.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen.
- Die Einrichtung eines Gemischten Ausschusses zur Überwachung der Abkommensanwendung.
- Die Befugnisse des Gemischten Ausschusses, Empfehlungen auszusprechen und Beschlüsse zu fassen.
- Die Verfahren für die Einberufung von Sitzungen und die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses.
Wen es betrifft
- Die Europäische Gemeinschaft (EG) und ihre Mitgliedstaaten.
- Die Schweiz.
Eckpunkte
- Ein Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, um die Anwendung des Abkommens zu gewährleisten.
- Der Ausschuss besteht aus Vertretern der Vertragsparteien und fasst Beschlüsse einstimmig.
- Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
- Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen einsetzen, um seine Aufgaben zu unterstützen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 39Artikel 39
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextTITEL IVTITEL römisch vierSCHLUSSBESTIMMUNGENARTIKEL 39Gemischter Ausschuss(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt und für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und fasst in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er beschließt einstimmig.
(2) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren für die Einberufung der Sitzungen, die Wahl seines Vorsitzenden und die Festlegung von dessen Mandat enthält.
(3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.
(4) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201382
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.