Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen den Vertragsparteien und trat am 1. Januar 2005 in Kraft, wurde aber am 31. Dezember 2016 außer Kraft gesetzt. Es wurde unter der Bedingung angewendet, dass bestimmte andere Länder und Gebiete ähnliche Regelungen zur Besteuerung von Zinserträgen einführen und anwenden.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Anwendung und Aussetzung der Anwendung des Abkommens.
- Die Notwendigkeit, dass andere Länder und Gebiete vergleichbare Regelungen zur Besteuerung von Zinserträgen einführen.
- Die Möglichkeit für jede Vertragspartei, die Anwendung des Abkommens auszusetzen, wenn bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
- Das Verfahren zur Wiederaufnahme der Anwendung des Abkommens.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien dieses Abkommens (Österreich und das Vereinigte Königreich).
- Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino sowie relevante abhängige oder assoziierte Gebiete der EU-Mitgliedstaaten.
Eckpunkte
- Die Anwendung des Abkommens war davon abhängig, dass alle EU-Mitgliedstaaten, die USA, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino sowie relevante abhängige oder assoziierte Gebiete der EU-Mitgliedstaaten entsprechende oder gleichwertige Regelungen erlassen und anwenden.
- Die Vertragsparteien mussten mindestens sechs Monate vor einem bestimmten Zeitpunkt einvernehmlich entscheiden, ob diese Anforderungen erfüllt sein würden.
- Jede Vertragspartei konnte die Anwendung des Abkommens oder von Teilen davon mit sofortiger Wirkung aussetzen, wenn die Richtlinie nicht mehr anwendbar war oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzte.
- Die Anwendung des Abkommens konnte auch ausgesetzt werden, wenn eines der genannten Drittländer oder Gebiete die entsprechenden Regelungen nicht mehr anwendete, wobei die Aussetzung frühestens zwei Monate nach der Notifikation erfolgen konnte.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 141/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2017, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 17Artikel 17 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum31.12.2016 Index39/03 Doppelbesteuerung BeachteWird ab 1. Juli 2005 angewendet. TextArtikel 17 Anwendung und Aussetzung der Anwendung