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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die COVID-19-Schutzmaßnahmen im Gastgewerbe und legt fest, unter welchen Bedingungen Kunden Zutritt zu Gastronomiebetrieben erhalten dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 465/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum15.11.2021 Außerkrafttretensdatum21.11.2021 Abkürzung5. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextGastgewerbe§ 6.Paragraph 6, (1)Absatz eins,Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. (2)Absatz 2,Der Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale, darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. (3)Absatz 3,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. (4)Absatz 4,Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 abzubilden.Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 3, abzubilden. (5)Absatz 5,Abs. 1 gilt nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:Absatz eins, gilt nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden: 1.Ziffer eins Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten; 2.Ziffer 2 Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner; 3.Ziffer 3 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen; 4.Ziffer 4 Betriebe, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen. (6)Absatz 6,Abs. 1 und 2 gilt nicht für die Abholung vorbestellter Speisen und alkoholfreier sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllter alkoholischer Getränke, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.Absatz eins und 2 gilt nicht für die Abholung vorbestellter Speisen und alkoholfreier sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllter alkoholischer Getränke, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben. SchlagworteAltenheim Zuletzt aktualisiert am22.11.2021 Gesetzesnummer20011690 DokumentnummerNOR40238829

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.