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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Erstellung von Gutachten zur psychischen Eignung von Personen im Umgang mit Waffen und legt fest, welche Stellen solche Gutachten erstellen dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.09.2012 Außerkrafttretensdatum27.04.2026 Abkürzung1. WaffV Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition TextBegutachtungsstellen§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 verpflichtet.Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 verpflichtet. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus geeignet sind, Gutachten gemäß Abs. 1 zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte Kooperation mehrerer Sachverständiger.Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus geeignet sind, Gutachten gemäß Absatz eins, zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte Kooperation mehrerer Sachverständiger. (3)Absatz 3,Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden I. Instanz zur Einsicht bereitzuhalten.Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden römisch eins. Instanz zur Einsicht bereitzuhalten. (4)Absatz 4,Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Landespolizeidirektion des Landes mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Landespolizeidirektion hat sie den ihr nachgeordneten Waffenbehörden I. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend zu korrigieren.Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Landespolizeidirektion des Landes mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Landespolizeidirektion hat sie den ihr nachgeordneten Waffenbehörden römisch eins. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend zu korrigieren. Zuletzt aktualisiert am17.04.2026 Gesetzesnummer10006017 DokumentnummerNOR40142185

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.