Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie man Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten (ZIS) abfragen kann. Sie legt fest, wer dazu berechtigt ist und wie der Zugang zum Abfrage-Portal erfolgt.
Was es regelt
- Die Beantragung und Durchführung von Datenabfragen aus der ZIS.
- Die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dem ZIS-Abfrage-Portal.
- Die Erteilung von Zugängen zum ZIS-Abfrage-Portal für einzelne Personen.
- Die Aktualisierung und den Widerruf von Zugangsberechtigungen.
Wen es betrifft
- Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes.
- Personen, die für diese Bereitsteller Daten abfragen sollen.
Eckpunkte
- Anträge auf Datenabfrage müssen über ein ZIS-Abfrage-Portal der RTR-GmbH erfolgen.
- Das Portal ist spätestens ab dem 1. Jänner 2017 nutzbar.
- Nur Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind zur Abfrage berechtigt.
- Zugänge für Personen, die Daten abfragen sollen, müssen schriftlich bei der RTR-GmbH beantragt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 339/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum22.11.2016
Außerkrafttretensdatum21.02.2019
AbkürzungZIS-AbfrageV
Index91/01 Fernmeldewesen
TextAbfrage- und Zugangsberechtigung zum ZIS-Abfrage-Portal§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Antragstellungen auf Abfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten haben über ein ZIS-Abfrage-Portal der RTR-GmbH zu erfolgen und sind ab dem Zeitpunkt, in dem die RTR-GmbH dieses Portal zur Nutzung freischaltet, spätestens aber ab dem 1. Jänner 2017 zulässig. Die RTR-GmbH hat die Freischaltung des Portals öffentlich bekannt zu machen.
(2)Absatz 2,Die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dem ZIS-Abfrage-Portal gemäß Abs. 1 ist ausschließlich Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 3 Z 2 und 17 TKG 2003 vorbehalten (Abfrageberechtigte). Die Erteilung der Abfrageberechtigung ist schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen.Die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dem ZIS-Abfrage-Portal gemäß Absatz eins, ist ausschließlich Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2 und 17 TKG 2003 vorbehalten (Abfrageberechtigte). Die Erteilung der Abfrageberechtigung ist schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen.
(3)Absatz 3,Abfrageberechtigte haben die Erteilung von Zugängen zum ZIS-Abfrage-Portal für jede Person, die für sie Daten abfragen soll (Zugangsberechtigte), schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen. Die Bevollmächtigung zur Datenabfrage ist der RTR-GmbH nachzuweisen. Abfrageberechtigte haben ihre Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 4 letzter Satz auf jeden ihrer Zugangsberechtigten zu überbinden.Abfrageberechtigte haben die Erteilung von Zugängen zum ZIS-Abfrage-Portal für jede Person, die für sie Daten abfragen soll (Zugangsberechtigte), schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen. Die Bevollmächtigung zur Datenabfrage ist der RTR-GmbH nachzuweisen. Abfrageberechtigte haben ihre Verpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz auf jeden ihrer Zugangsberechtigten zu überbinden.
(4)Absatz 4,Abfrageberechtigte haben die für sie jeweils bestehenden Zugangsberechtigungen auf aktuellem Stand zu halten und jeden Widerruf von erteilten Bevollmächtigungen zur Datenabfrage der RTR-GmbH für jeden betroffenen Zugangsberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Die RTR-GmbH hat den Zugang des betroffenen Zugangsberechtigten zum ZIS-Abfrage-Portal unverzüglich nach Eingang des Widerrufs zu sperren.
SchlagworteAbfrageberechtigung
Zuletzt aktualisiert am22.02.2019
Gesetzesnummer20009697
DokumentnummerNOR40187748
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.