Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen einem Investor eines Landes und dem anderen Land, in dem investiert wurde, beigelegt werden. Es bietet verschiedene Wege zur Lösung solcher Konflikte, wenn sie sich aus Investitionen ergeben.
Was es regelt
- Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei.
- Die Möglichkeit, Streitigkeiten vor nationale Gerichte zu bringen.
- Die Option, Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren beizulegen.
- Die Anerkennung und Durchsetzung von Schiedssprüchen.
Wen es betrifft
- Investoren einer Vertragspartei.
- Vertragsparteien (Staaten), die Investitionen erhalten haben.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Wenn Verhandlungen nicht innerhalb von drei Monaten erfolgreich sind, kann der Investor die Streitigkeit einem zuständigen Gericht der Streitpartei unterbreiten.
- Alternativ kann der Investor ein Schiedsverfahren wählen, entweder durch ein Ad-hoc-Schiedsgericht nach UNCITRAL-Regeln oder das ICSID-Zentrum, falls beide Vertragsparteien dem ICSID-Übereinkommen beigetreten sind.
- Die Zustimmung zu einem internationalen Schiedsverfahren ist unwiderruflich und beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass innerstaatliche Verfahren erschöpft wurden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jugoslawien/BR)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 151/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum01.08.2002
TextArtikel 9Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei(1)Absatz eins,Jede Streitigkeit zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei betreffend Verpflichtungen der letztgenannten, die sich aus einer von einem Investor der erstgenannten Vertragspartei getätigten Investition ergeben, wird so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
(2)Absatz 2,Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht innerhalb von drei Monaten durch Verhandlungen beigelegt werden, kann der Investor die Streitigkeit zur Beilegung einem zuständigen Gericht der Vertragspartei, die Streitpartei ist, unterbreiten.
(3)Absatz 3,Statt die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels in Anspruch zu nehmen, kann der Investor sich entscheiden, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren durch
a)Litera a
ein Ad-hoc-Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL);
b)Litera b
das Internationale Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, falls beide Vertragsparteien Parteien des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 1) (ICSID-Übereinkommen) sind,
zur Beilegung zu unterbreiten.
(4)Absatz 4,Jede Vertragspartei stimmt durch dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im Vorhinein zu, jede solche Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren zu unterbreiten, falls der Investor sich dafür entscheidet. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.
(5)Absatz 5,Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vollstreckt; jede Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften zu gewährleisten.
(6)Absatz 6,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/19711) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.