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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten für bestimmte Abfallerzeuger und die Zuteilung von Abfallbesitzer-Nummern. Es stellt sicher, dass die Behörden über das Anfallen von gefährlichen Abfällen und Altölen informiert sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 13Artikel eins, Paragraph 13 Inkrafttretensdatum01.10.1998 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMeldepflicht§ 13.Paragraph 13, (1)Absatz eins,Ein Abfallerzeuger (§ 2 Abs. 8a), bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, hat diesen Umstand binnen drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden. Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle oder Altöle erstmals anfallen. Die Meldung hat unter Angabe der allgemeinen Firmendaten, einschließlich der Branchenbeschreibung, zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sowie die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb von drei Monaten zu melden. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Abfallsammler und -behandler gemäß § 15 Abs. 1.Ein Abfallerzeuger (Paragraph 2, Absatz 8 a,), bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (Paragraph 2, Absatz 5,) wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, hat diesen Umstand binnen drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden. Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle oder Altöle erstmals anfallen. Die Meldung hat unter Angabe der allgemeinen Firmendaten, einschließlich der Branchenbeschreibung, zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sowie die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb von drei Monaten zu melden. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Abfallsammler und -behandler gemäß Paragraph 15, Absatz eins, (2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet, eine Abfallbesitzer-Nummer zuzuteilen. Die Abfallbesitzer-Nummern werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet.Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Absatz eins, erstattet, eine Abfallbesitzer-Nummer zuzuteilen. Die Abfallbesitzer-Nummern werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet. (3)Absatz 3,Wer den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß § 4a Abs. 1 Z 2 anzeigt, hat einmal jährlich die Menge des ausgestuften Abfalls dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.Wer den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, anzeigt, hat einmal jährlich die Menge des ausgestuften Abfalls dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12142481 alte DokumentnummerN8199853560L

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.